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Anlage 4 - Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV)
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 308; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Geltung ab 01.04.2013; FNA: 9241-23-31 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.04.2013; FNA: 9241-23-31 Güterbeförderung
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Anlage 4 (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes
Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gebühren für die Erteilung einer Typgenehmigung
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
001 | Prüfung und Erteilung der Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw. Erteilung einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebs- erlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25). | 404 bis 537 |
002 | Prüfung und Erteilung des Nachtrags zu einer Typgenehmigung: | |
002.1 | Zu einer Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingun- gen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw. zu einer Typgenehmi- gung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahr- zeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25): | |
002.1.1 | ohne Gutachten. | 125 bis 200 |
002.1.2 | mit Gutachten. | 251 bis 260 |
003 | Prüfung und Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts wird eine Gebühr nach Gebührennummer 002.1.1 bzw. 002.1.2 (einmalig) zuzüglich 22,00 Euro für jeden weiteren Folgenachtrag erhoben. | |
004 | Prüfung und Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderun- gen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen wird die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Gebührennummern 002.1.1 bis 002.1.2 berechnet. | |
005 | Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn: | |
005.1 | ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird. | 141 |
005.2 | eine Abweichung vom genehmigten Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird. | 361 |
Zitierungen von Anlage 4 GGKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 GGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 GGKostV Kosten *) (vom 01.01.2021)
... und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 4 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser ... zu dieser Verordnung. --- *) Anm. d. Red.: Formal gehören die Anlagen 1 bis 5 nicht zu dieser Verordnung - siehe V. v. 7. März 2013 (BGBl. I S. 466). Dort erfolgt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3859
Artikel 2 10. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... der Anlage 1" eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „ Anlage 4 " die Wörter „und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der ...
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