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Anlage 4 - Satellitendatensicherheitsverordnung (SatDSiV)
V. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 508 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 278
Geltung ab 05.04.2008; FNA: 700-6-1 Wirtschaftsverwaltung
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Geltung ab 05.04.2008; FNA: 700-6-1 Wirtschaftsverwaltung
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Anlage 4 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) Empfängerpositivliste
- 1.
- Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) der NATO, der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene.
- 2.
- Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) von Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz auf nationaler Ebene.
- 3.
- Personen,
- a)
- die von einer Sicherheitsbehörde nach Nummer 1 oder 2 durch Erklärung gegenüber dem Datenanbieter ermächtigt sind, Daten in deren Auftrag anzufragen,
- b)
- deren Ermächtigung nach Buchstabe a vom Datenanbieter gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt worden ist,
- c)
- die zusichern, die Datenanfrage innerhalb des Auftrags der jeweiligen Sicherheitsbehörde zu stellen und die Daten oder die aus ihnen abgeleiteten Dienstleistungen ausschließlich zur Weitergabe an die jeweilige Sicherheitsbehörde zu nutzen, und
- d)
- bei denen dem Datenanbieter keine tatsächlichen Anhaltspunkte für begangene oder bevorstehende Verstöße gegen ihre Zusicherung nach Buchstabe c vorliegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Satellitendatensicherheitsverordnung V. v. 16. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 278 m.W.v. 19. Oktober 2023
Frühere Fassungen von Anlage 4 SatDSiV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.10.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Satellitendatensicherheitsverordnung vom 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 278 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 4 SatDSiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 SatDSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SatDSiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SatDSiV Sensitive Anfragen
... in Anlage 3 aufgeführt ist, oder b) die Person des Anfragenden nicht in Anlage 4 aufgeführt ist, der Zeitraum zwischen der Erzeugung der Daten und der Bedienung der Anfrage ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Satellitendatensicherheitsverordnung
V. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 278
Artikel 1 2. SatDSiVÄndV Änderung der Satellitendatensicherheitsverordnung
... Republik Staatsgebiet Republik Zypern". 3. In Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 4 (Empfängerpositivliste) werden die Wörter „dem Bundesamt für Wirtschaft und ...
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