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Anlage 4
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Anlage 4 - Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV)
Artikel 1 V. v. 14.12.2017
BGBl. I S. 3942
, 2018 I S. 360; zuletzt geändert durch
Artikel 98
G. v. 10.08.2021
BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 7820-15-4
Ackerbau und Pflanzenbau
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 3 Vorschriften zitiert
Anlage 3
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Anlage 4 (zu
§ 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
) Ermittlung des für den Betrieb zulässigen Bilanzwertes für Stickstoff
Anlage 4 wird in
2 Vorschriften zitiert
Anlage 3
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Zitierungen von
Anlage 4 StoffBilV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 StoffBilV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StoffBilV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 6 StoffBilV Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen
... den für den Betrieb zulässigen Bilanzwert für Stickstoff nach den Vorgaben der
Anlage 4
zu ermitteln und zu einem jährlich fortgeschriebenen zulässigen dreijährigen ...
Anlage 3 StoffBilV (zu § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 Nummer 3) Dreijährige betriebliche Stoffstrombilanz gleitende Mittelwerte für Stickstoff und Phosphor
... 2 Differenz im Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr in Kilogramm. 3 175 kg N je Hektar oder Wert aus
Anlage 4
Tabelle 1 Zeile 9. ...
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