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Anlage 4 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

Anlage 4 (zu § 9 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8, den §§ 33, 39 Absatz 4 Nummer 3, § 43 Absatz 7 Satz 2, § 47 Absatz 1 Nummer 8, § 62 Absatz 3, § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe


Anlage 4 wird in 8 Vorschriften zitiert

Teil I Parameterwerte für Radon-222, Tritium und die Richtdosis


Parameter EinheitParameterwert
Radon-222Bq/l100
TritiumBq/l100
RichtdosismSv/a0,10


Teil II Berechnung der Richtdosis


Die „Richtdosis" ist die effektive Folgedosis für die Aufnahme von Trinkwasser während eines Jahres, die sich aus allen im Trinkwasser nachgewiesenen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, mit Ausnahme von Tritium und Radon-222 sowie Kalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten.

Die Richtdosis wird berechnet, indem die folgenden drei Faktoren miteinander multipliziert werden: die gemessenen Radionuklidkonzentrationen mit den im Bundesanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil II veröffentlichten Dosiskoeffizienten und der angenommenen jährlichen Aufnahme von 730 Litern Trinkwasser. Dabei sind grundsätzlich die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen. Die Aktivitätskonzentrationen von Kalium-40, Tritium und Radon-222 sowie kurzlebige Radon-Zerfallsprodukte bleiben unberücksichtigt. Wenn Informationen vorliegen, dass andere Radionuklide im Trinkwasser vorhanden sein können, deren Dosisbeitrag zu einer Überschreitung der Richtdosis führen kann, sind auch diese einzubeziehen.

Anstelle der Berechnung der Richtdosis kann die zuständige Behörde den Nachweis darüber, dass der Parameterwert für die Richtdosis nicht überschritten wird, als erbracht ansehen, wenn die Summe der Verhältniszahlen aus den gemessenen Radionuklidkonzentrationen und den in der Tabelle angegebenen Referenz-Aktivitätskonzentrationen kleiner oder gleich 1 ist:

Formel (BGBl. 2023 I Nr. 159 S. 54)


Dabei gilt:

Ci (mess) = gemessene Aktivitätskonzentration des Radionuklids i

Ci (ref) = Referenz-Aktivitätskonzentration des Radionuklids i

n = Anzahl der nachgewiesenen Radionuklide

Referenz-Aktivitätskonzentrationen für radioaktive Stoffe im Trinkwasser


RadionuklidReferenz-Aktivitätskonzentration
(siehe Anmerkung)
Radionuklide natürlichen Ursprungs
Blei-2100,2 Bq/l
Polonium-2100,1 Bq/l
Radium-2260,5 Bq/l
Radium-2280,2 Bq/l
Uran-2342,8 Bq/l
Uran-2383,0 Bq/l
Radionuklide künstlichen Ursprungs
Americium-2410,7 Bq/l
Cäsium-134 7,2 Bq/l
Cäsium-13711 Bq/l
Cobalt-6040 Bq/l
Iod-1316,2 Bq/l
Kohlenstoff-14240 Bq/l
Plutonium-239/Plutonium-2400,6 Bq/l
Strontium-904,9 Bq/l


Anmerkung: Diese Tabelle enthält die für die häufigsten natürlichen und künstlichen Radionuklide berechneten Referenz-Aktivitätskonzentrationen. Hierbei handelt es sich um genaue Werte, die für eine Dosis von 0,1 mSv und anhand der zuvor genannten Grundlagen und Annahmen berechnet wurden. Die Referenz-Aktivitätskonzentrationen für weitere Radionuklide können auf die gleiche Weise berechnet werden.

Teil III Beurteilung der Richtdosis


Die Richtdosis kann mit unterschiedlichen Verfahren bestimmt bzw. beurteilt werden: Screening-Verfahren nach Nummer 1 oder Nummer 2 mit Bestimmung der Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration Calpha-ges und Einzelnuklidbestimmung nach Nummer 3. Kann die Einhaltung des Parameterwerts für die Richtdosis mittels Screening-Verfahren nach Nummer 1 oder Nummer 2 nicht nachgewiesen werden, sind zur Beurteilung der Richtdosis Einzelnuklidbestimmungen nach Nummer 3 erforderlich.

1.
Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha-ges = 0,1 Becquerel pro Liter

Es werden die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration und die Aktivitätskonzentration von Blei-210 und Radium-228 bestimmt, gemittelt über vier unterschiedliche Quartale.

Die Referenz-Aktivitätskonzentrationen für Blei-210 und Radium-228 werden Teil II entnommen. Für die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration ist dabei ein Prüfwert von 0,1 Becquerel pro Liter vorzusehen:

Formel (BGBl. 2023 I Nr. 159 S. 55)


Dabei gilt:

Calpha-ges (mess) = gemessene Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration

CRa-228 (mess) = gemessene Radium-228-Aktivitätskonzentration

CPb-210 (mess) = gemessene Blei-210-Aktivitätskonzentration

2.
Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha-ges = 0,05 Becquerel pro Liter

Der Parameterwert für die Richtdosis gilt ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen ebenfalls als eingehalten, wenn die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration gleich oder weniger als 0,05 Becquerel pro Liter beträgt.

Sofern die zuständige Behörde eine Untersuchung künstlicher Radionuklide angeordnet hat, muss für die Beurteilung der Rest-Beta-Aktivitätskonzentration folgende Bedingung eingehalten werden:

 
Cbeta-rest ≤ 1,0 Becquerel pro Liter

Dabei gilt:

Cbeta-rest = Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration abzüglich der Kalium-40-Aktivitätskonzentration

Die Bestimmung der Gesamt-Alpha- und Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration kann entfallen, wenn direkt die Einzelnuklidbestimmung nach Nummer 3 vorgenommen wird.

3.
Einzelnuklidbestimmung

Es werden die Aktivitätskonzentrationen der Einzelnuklide bestimmt und die Richtdosis nach Teil II berechnet.



 

Zitierungen von Anlage 4 TrinkwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 TrinkwV Radiologische Anforderung
... Acht gelassen werden kann. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die in Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten ...
§ 32 TrinkwV Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe
... es in die Trinkwasserinstallation übergeben wird, die nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden. ... bestehen, dass Parameterwerte für radioaktive Stoffe nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I überschritten werden könnten. Die zuständige Behörde kann anordnen, ... Untersuchungen im Hinblick auf die nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe durchzuführen hat, sofern sie dies ... Richtdosis gilt als eingehalten, wenn der Mittelwert der im Untersuchungszeitraum gemäß Anlage 4 Teil II und III gemessenen Aktivitätskonzentrationen den Nachweis erbringt, dass dieser Wert nicht ... anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe überschritten werden könnten. ... eines Parameterwerts für radioaktive Stoffe nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgestellt wurde, sind bezüglich dieses Parameterwerts regelmäßige ... Stoffe bei Erstuntersuchungen und regelmäßigen Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 4 Teil II und III und Anlage 7 Teil ...
§ 33 TrinkwV Ausnahmen von den Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe
... der Parameterwerte für radioaktive Stoffe nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I erwarten lassen. (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für einen ... zuverlässigen Informationen nachweist, dass die nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden, und ... der Parameterwerte für radioaktive Stoffe nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I durch eine Erstuntersuchung nachweist. (3) Die zuständige Behörde kann auf ... Einhaltung der Parameterwerte für radioaktive Stoffe nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I nachweist oder 2. eine geringfügige, unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes ... der Parameterwerte für radioaktive Stoffe nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I  ...
§ 39 TrinkwV Beauftragung einer zugelassenen Untersuchungsstelle
... und 3. eine Überschreitung der nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive ...
§ 43 TrinkwV Untersuchungsverfahren
... zu messen. Die Berechnung und die Beurteilung der Richtdosis erfolgen nach den in Anlage 4 Teil II und III beschriebenen ...
§ 47 TrinkwV Anzeigepflichten
...  8. eine Überschreitung der in § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe, 9. eine Nichteinhaltung oder ...
§ 62 TrinkwV Beurteilung von Gefährdungen und Risiken
... dass im Trinkwasser einer Wasserversorgungsanlage einer der in § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe überschritten ist, so hat die ...
§ 69 TrinkwV Berichtspflichten der Behörden
... festgelegten Grenzwerte für chemische Parameter oder der in § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe festgestellt wurden, die Maßnahmen ...