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Anlage 4 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Anlage 4 (zu §§ 6, 40) Erfassungsbogen nach § 6 WpIPrüfbV (übrige festgestellte Mängel)
Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zitierungen von Anlage 4 WpIPrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 WpIPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpIPrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 WpIPrüfbV Prüfungsfeststellungen
... nach Anlage 3 und über die übrigen festgestellten Mängel nach Anlage 4 ...
§ 40 WpIPrüfbV Datenübersicht
... auf das jeweilige Wertpapierinstitut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind vollständig auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen. Die ...
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