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Anlage 4a - Grundwasserverordnung (GrwV)
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1513 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1802
Geltung ab 16.11.2010; FNA: 753-13-2 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 16.11.2010; FNA: 753-13-2 Wasserwirtschaft
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Anlage 4a (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3) Ableitung von Hintergrundwerten für hydrogeochemische Einheiten
- 1.
- Die zuständigen Behörden ermitteln auf der Basis von Messdaten Hintergrundwerte für im Grundwasser natürlich vorkommende Stoffe oder Stoffgruppen. Für jede Messstelle wird das Ergebnis einer repräsentativen Analyse des Stoffes oder der Stoffgruppe ausgewählt.
- 2.
- Die Messdaten werden den hydrogeochemischen Einheiten zugeordnet, die in der Hydrogeochemischen Übersichtskarte von Deutschland 1: 200.000 (HÜK200)2 festgelegt sind.
- 3.
- Aus dem Datensatz für jede hydrogeochemische Einheit werden mittels eines statistischen Auswertungsverfahrens zunächst die Anomalien entfernt. Hierbei sind Wahrscheinlichkeitsnetze nach der DIN 53804-1, Ausgabe 2002, anzuwenden, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Im Anschluss daran sind die Verteilungsparameter (Mittelwert, Standardabweichung) für die verbleibende Normalpopulation zu ermitteln.
- 4.
- Sofern für eine hydrogeochemische Einheit nach Entfernung der Anomalien noch mindestens 10 Messwerte unterschiedlicher Messstellen vorliegen, wird aus den errechneten Verteilungsparametern das 90. Perzentil dieser Normalpopulation als natürlicher Hintergrundwert berechnet.
- 5.
- Liegen nach Entfernung der Anomalien weniger als 10 Messwerte vor, sollen zusätzliche Daten erhoben werden. Bis diese vorliegen, sind die Hintergrundwerte auf der Grundlage vorliegender Überwachungsdaten zu bestimmen, sofern mehr als ein Messwert vorliegt. Dabei können auch vereinfachte Verfahren genutzt werden, die sich auf Teilproben beziehen, die keine Beeinflussung durch menschliche Aktivitäten zeigen. Soweit Informationen über geochemische Übertragungen oder Prozesse vorhanden sind, sollen diese ebenfalls berücksichtigt werden.
- 6.
- Soweit die vorliegenden Daten aus der Grundwasserüberwachung unzureichend oder die Informationen über geochemische Übertragungen oder Prozesse unzulänglich sind, sollen zusätzliche Daten und Informationen erhoben werden. Bis diese vorliegen, können Hintergrundwerte geschätzt werden. Hierzu können statistische Bezugswerte für dieselbe Art von Grundwasserleitern in anderen Gebieten herangezogen werden, für die ausreichende Überwachungsdaten vorliegen.
- 2
- Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) und Staatliche Geologische Dienste, Hydrogeologische Übersichtskarte von Deutschland 1: 200.000, Digitales Kartenwerk Version 3, Hrsg. BGR Hannover 2016.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung V. v. 4. Mai 2017 BGBl. I S. 1044 m.W.v. 10. Mai 2017
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Frühere Fassungen von Anlage 4a GrwV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.05.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung vom 04.05.2017 BGBl. I S. 1044 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 4a GrwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4a GrwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GrwV Kriterien für die Beurteilung des chemischen Grundwasserzustands (vom 10.05.2017)
... S. 30, L 139 vom 31.05.2007, S. 39) fest. (2) Nach Maßgabe der Anlage 4a berechnen die zuständigen Behörden für Stoffe oder Stoffgruppen, die im Grundwasser ... einen abweichenden Schwellenwert unter Berücksichtigung der Messdaten nach Anlage 4a festlegen. § 7 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. (4) Bei ...
§ 8a GrwV Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne (vom 10.05.2017)
... der Stoffe, 4. Angaben zur Methode zur Bestimmung von Hintergrundwerten nach Anlage 4a , 5. Angaben zur Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwasserkörpers, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung
V. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1044
Artikel 1 1. GrwVÄndV Änderung der Grundwasserverordnung
... durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Nach Maßgabe der Anlage 4a berechnen die zuständigen Behörden für Stoffe oder Stoffgruppen, die im Grundwasser ... einen abweichenden Schwellenwert unter Berücksichtigung der Messdaten nach Anlage 4a festlegen. § 7 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt." b) Der bisherige ... der Stoffe, 4. Angaben zur Methode zur Bestimmung von Hintergrundwerten nach Anlage 4a , 5. Angaben zur Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwasserkörpers, ... Die Nummern 2.4 und 2.5 werden die Nummern 2.5 und 2.6. 7. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt: „Anlage 4a (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3) ... und 2.6. 7. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt: „ Anlage 4a (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3) Ableitung von Hintergrundwerten für ...
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