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Anlage 5 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
Anlage 5 (zu § 17) Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionsmengen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für den Abzug einer Brennstoffemissionsmenge nach § 17 Absatz 1 Satz 1 muss das belieferte Unternehmen mindestens folgende Erklärungen, Angaben und Nachweise erbringen:
- 1.
- Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
- 2.
- Name und Adresse der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
- 3.
- Aktenzeichen des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
- 4.
- Name des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
- 5.
- Bezeichnung des gelieferten Brennstoffs,
- 6.
- die dem Verantwortlichen zugeordnete und zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferte Menge des Brennstoffs:
- a)
- Brennstoffliefermenge eines Kalenderjahres,
- b)
- Anfangsbestand des Brennstoffs am 1. Januar des Kalenderjahres,
- c)
- Endbestand des Brennstoffs am 31. Dezember des Kalenderjahres,
- d)
- nachhaltiger Biomasseanteil in Prozent,
- e)
- Anteile der nach dem Energiesteuerrecht steuerfreien und steuerpflichtigen gelieferten und gelagerten Brennstoffmengen,
- f)
- im Kalenderjahr tatsächlich eingesetzte Brennstoffmenge,
- g)
- Differenzmenge der Mengen nach Buchstabe a und Buchstabe f bezogen auf den jeweils steuerpflichtigen Anteil,
- 7.
- Erklärung zum Bezug der Liefermenge nach Nummer 6 Buchstabe a ausschließlich zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, inklusive der Erklärungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1,
- 8.
- im Fall einer positiven Differenzmenge nach Nummer 6 Buchstabe g eine Bestätigung des tatsächlichen Einsatzes dieser Differenzmenge im darauffolgenden Kalenderjahr,
- 9.
- Methode der Ermittlung der Emissionen in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (Standardmethode, Massenbilanzmethode oder kontinuierliche Emissionsmessung).
Zitierungen von Anlage 5 EBeV 2030
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 EBeV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBeV 2030 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 EBeV 2030 Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... Brennstoffmengen übermittelt der Verantwortliche ferner eine Bestätigung, die die in der Anlage 5 näher aufgeführten Erklärungen, Daten und Angaben des belieferten Unternehmens ...
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