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Anlage 5 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504 (Nr. 55)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 7141-8-3 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.12.2020; FNA: 7141-8-3 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Anlage 5 (zu § 40 Absatz 2) Abweichende Prüfzeiträume für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
Anlage 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
- 1.
- Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Gewichtskennzeichnung
Erzeugnis | Prüfzeitraum | |
a) | Backwaren ohne Vorverpackung | Bis 11 Stunden nach dem Zeitpunkt der Backofen- entnahme |
b) | Frisches Obst oder Gemüse, Kartoffeln | Bis zu 1 Monat nach dem Zeitpunkt der Herstellung |
c) | Lösungsmittelhaltige Klebstoffe | Bis zu 1 Woche nach dem Zeitpunkt der Herstellung |
- 2.
- Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung
Erzeugnis | Prüfzeitraum | |
a) | Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebens- mittel als Konserve | Bis 2 Jahre nach dem Zeitpunkt der Herstellung |
b) | Fische, Erzeugnisse aus gesalzenen Fischen, Anchosen, Marinaden, Kochfischwaren, Fischdauer- konserven, Muscheln, Krabben, wechselwarme Tiere, Krusten- und Schalentiere, Weichtiere oder Erzeugnisse aus diesen Tieren, außer glasierte Er- zeugnisse | Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung |
c) | Bratfischmarinaden | Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung |
d) | Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird | Bis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung |
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Zitierungen von Anlage 5 FPackV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPackV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 FPackV Marktüberwachung
... Anlage 3 oder Anlage 4 anzuwenden. Ausnahmen zum Prüfzeitraum bestimmen sich nach Anlage 5 . (3) Die Einhaltung der §§ 35 und 36 können von der ...
Zitat in folgenden Normen
Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Anlage MessEGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211 (vom 07.04.2021)
... gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Artikel 2 FPackVEV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
... gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts ...
Artikel 3 FPackVEV Weitere Änderungen der Mess- und Eichgebührenverordnung
... gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts ...
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