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Anlage 5
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Anlage 5 - Gesellschaftsregisterverordnung (GesRV)
Artikel 1 V. v. 16.12.2022
BGBl. I S. 2422
(
Nr. 53
)
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 315-24-1
Freiwillige Gerichtsbarkeit
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
Anlage 4
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Anlage 5 (zu
§ 5 Satz 2
) Muster für Registerbekanntmachungen
Anlage 5 wird in
1 Vorschrift zitiert
Anlage 4
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Zitierungen von
Anlage 5 GesRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 GesRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GesRV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 5 GesRV Bekanntmachungen
... im Sinne des § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs sind möglichst nach dem Muster in
Anlage 5
...
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