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Anlage 5 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
Anlage 5 (zu den §§ 10 bis 18) Prüfungsordnung
Anlage 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
1. Einzelheiten zum Prüfungsverfahren nach § 11 Absatz 2
1.1 Theoretische Prüfung
1.1 Theoretische Prüfung
- Die in der theoretischen Prüfung gestellten Fragen bestehen aus einem allgemeinen Teil und einem spezifischen Teil (Prüfungskomponenten), der Fragen zu den der jeweiligen Personengruppe zugewiesenen Aufgaben enthält. Der allgemeine Teil umfasst zehn Fragen (Basisfragen), während die Anzahl der Fragen im spezifischen Teil variabel ist (siehe unten Ziffern 1.1.1 bis 1.1.4). Die Antworten für den allgemeinen und den spezifischen Teil werden getrennt voneinander bewertet.
Die Fragen sind entweder schriftlich oder in einem elektronischen System zu beantworten. Die Fragen sind mindestens zu 50 Prozent aus dem vom Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstellten Fragenkatalog auszuwählen, der der Luftsicherheitsbehörde und dem Prüfungsausschuss vorliegt. Der Prüfungsausschuss ist nicht an die vorgegebene Formulierung der Fragen gebunden.
Bis zu 50 Prozent der Fragen können somit auf fach- und ortsspezifische Gegebenheiten ausgerichtet werden und müssen nicht dem Fragenkatalog entnommen werden.
Gesamtpunktzahl, Mindestpunktzahl, maximal erreichbare Punktzahl je Frage und die zur Beantwortung der Fragen zur Verfügung stehende Zeit sind dem Prüfungsteilnehmer spätestens mit Beginn der Prüfung schriftlich bekannt zu geben. Für die Berechnung der Gesamtprüfungszeit wird eine Bearbeitungszeit von vier Minuten pro Frage zugrunde gelegt.
- Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 30 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 120 Minuten.
- Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 30 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 120 Minuten.
- Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 25 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 100 Minuten.
- Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 20 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 80 Minuten.
- Die Anzahl der in den Nummern 1.1.1 bis 1.1.4 festgelegten Fragen gilt für den Fall, dass das Luftsicherheitskontrollpersonal nur für eine Tätigkeit zertifiziert werden soll. Sofern das Luftsicherheitskontrollpersonal zusätzlich auch für weitere Tätigkeiten zertifiziert werden soll, beschränken sich die weiteren Prüfungsfragen auf den jeweiligen spezifischen Teil des Fragenkatalogs. Die Fragen sind für die einzelnen Personengruppen getrennt voneinander zu bewerten.
- Sofern die Tätigkeit des Luftsicherheitskontrollpersonals die Bedienung von Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren umfasst, sind im praktischen Prüfungsteil Röntgenbilder auszuwerten. Dieser Teil der praktischen Prüfung dauert pro Bild eine Minute. Die in den jeweiligen Röntgenbildern markierten Gegenstände müssen richtig erkannt werden.
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- Auswertung von 30 Röntgenbildern (30 Minuten),
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- Prüfung von Kontrollabläufen in der Personenkontrolle, einschließlich des Verhaltens im Umgang mit zu kontrollierenden und der Konfliktbewältigung anhand konkreter Situationen (höchstens 30 Minuten), und
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- Prüfung von Kontrollabläufen in der Handgepäckkontrolle, bei der Kontrolle von mitgeführten Gegenständen sowie aufgegebenem Gepäck (höchstens 30 Minuten).
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- Auswertung von 30 Röntgenbildern (30 Minuten),
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- Prüfung von Kontrollabläufen in der Fracht- und Postkontrolle (höchstens 30 Minuten).
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- Auswertung von 30 Röntgenbildern (30 Minuten),
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- Prüfung von Kontrollabläufen bei der Kontrolle von Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen (höchstens 30 Minuten).
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- Prüfung von Kontrollabläufen bei der Fahrzeugkontrolle.
- Luftsicherheitskontrollpersonal, das zeitgleich für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 und 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert werden soll, muss den praktischen Prüfungsteil „Auswertung von dreißig Röntgenbildern" nur einmal absolvieren.
- Einzelheiten zur Auswertung von Röntgenbildern sowie zu den Kontrollabläufen werden vom Prüfungsausschuss anhand der näheren Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr festgelegt und als Verschlusssachen eingestuft.
- Zu wiederholen sind nur nicht bestandene Komponenten nach § 11 Absatz 2 Satz 2.
- Sofern die Tätigkeit des Luftsicherheitskontrollpersonals die Bedienung von Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren umfasst, ist ein standardisierter Bildauswertungstest zu absolvieren. Der standardisierte Bildauswertungstest umfasst fünfzehn Röntgenbilder. Die Auswertung jedes einzelnen Röntgenbildes hat innerhalb von 1 Minute zu erfolgen. Die in den jeweiligen Röntgenbildern markierten Gegenstände müssen richtig bewertet werden. Von den markierten Gegenständen müssen mindestens 60 Prozent richtig bewertet werden. Abgesehen davon müssen alle verbotenen Gegenstände nach § 11 des Luftsicherheitsgesetzes richtig bewertet werden.
Zitierungen von Anlage 5 LuftSiSchulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiSchulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 LuftSiSchulV Prüfungsverfahren
... aus mehreren Komponenten bestehen. Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind der Anlage 5 zu ...
§ 13 LuftSiSchulV Bewertung von Prüfungsleistungen
... Anzahl der Prüfungsfragen und Anrechenbarkeit von Mehrfachzertifizierungen ergeben sich aus Anlage 5 . (2) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn 1. bei der Auswertung ...
§ 18 LuftSiSchulV Rezertifizierung
... und markierten Gegenstände richtig bewertet werden. Einzelheiten sind der Anlage 5 Ziffer 3 zu entnehmen. Gegenstände, die als verbotene Gegenstände im Sinne von ...
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