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Anlage 5 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 5 (zu § 3 Absatz 2) Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Teil A: Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik
Teil B: Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie
Teil C: Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik
Teil D: Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin
Kompetenzbereich | Stundenanzahl | |
I | Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung biomedizinischer Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Präanalytik und Postanalytik | 1.820 |
II | Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Beurteilung und Weiterentwicklung des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements in den biomedizinischen Leistungsprozessen einschließlich der Gewährleistung einer stö- rungsfreien Analytik | 200 |
III | Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in biomedizinischen Ana- lyseprozessen und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situationsspezifischer Kontexte | 160 |
IV | Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der Berufsweiterentwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbe- dingungen und ethischer Wertehaltungen | 160 |
Stunden zur freien Verteilung | 260 | |
Gesamtstundenumfang | 2.600 |
Teil B: Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie
Kompetenzbereich | Stundenanzahl | |
I | Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung medizinisch-technologischer Aufgaben in der bildgebenden Diagnostik mit und ohne ionisierende Strahlung sowie in der nuklearmedizinischen Diagnostik einschließlich der technischen Auswertung und Beurteilung der Ergebnisse | 700 |
II | Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung medizinisch-technologischer Aufgaben in der Therapie mit ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen einschließlich der technischen Auswertung und Beurteilung der Ergebnisse | 300 |
III | Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung von Maßnahmen des Strahlenschutzes und der Personensicherheit ein- schließlich Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagement in der bildgebenden Diagnostik mit und ohne ionisierender Strahlung und in der Therapie mit ionisierender Strahlung sowie in der Diagnostik und Therapie mit radioaktiven Stoffen | 1.000 |
IV | Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln im beruflichen Hand- lungsfeld und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situa- tionsspezifischer Kontexte | 200 |
V | Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der Berufsweiterentwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbe- dingungen und ethischer Wertehaltungen | 160 |
Stunden zur freien Verteilung | 240 | |
Gesamtstundenumfang | 2.600 |
Teil C: Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik
Kompetenzbereich | Stundenanzahl | |
I | Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung (Realisierung), Dokumentation, Steuerung und Beurteilung medizinisch-technologischer Aufgaben zur patientenzen- trierten und störungsbildorientierten Funktionsdiagnostik der Sinnesorgane insbeson- dere des Hörens, Gleichgewichts, Riechens, Schmeckens, der Nase und des Gehirns, des Nervensystems und der Muskelfunktion, des Herz-Kreislauf- und Gefäßsystems und des respiratorischen Systems inklusive invasiver, allergologischer Funktionsdiag- nostik und Kontrollen von zugehörigen Implantaten einschließlich Vorbefundung | 1.640 |
II | Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Beurteilung und Weiterentwicklung von Maßnahmen des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Daten- managements in der Funktionsdiagnostik | 270 |
III | Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in funktionsdiagnosti- schen Prozessen und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situationsspezifischer Kontexte | 200 |
IV | Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der Berufsweiterentwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbe- dingungen und ethischer Wertehaltungen | 160 |
Stunden zur freien Verteilung | 130 | |
Gesamtstundenumfang | 2.400 |
Teil D: Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin
Kompetenzbereich | Stundenanzahl | |
I | Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung biomedizinischer Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Präanalytik und Postanalytik | 1.820 |
II | Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Beurteilung und Weiterentwicklung des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements in den biomedizinischen Leistungsprozessen einschließlich der Gewährleistung einer stö- rungsfreien Analytik | 200 |
III | Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in biomedizinischen Ana- lyseprozessen und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situationsspezifischer Kontexte | 160 |
IV | Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der Berufsweiterentwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbe- dingungen und ethischer Wertehaltungen | 160 |
Stunden zur freien Verteilung | 260 | |
Gesamtstundenumfang | 2.600 |
Zitierungen von Anlage 5 MTAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MTAPrV Theoretischer und praktischer Unterricht
... dem in § 13 Absatz 4 des MT-Berufe-Gesetzes festgelegten Umfang und gemäß der in Anlage 5 vorgesehenen Stundenverteilung durchgeführt. (3) Lehrformate, die ...
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