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Anlage 5
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Anlage 5 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)
Artikel 1 V. v. 21.02.2023
BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 25.02.2023; FNA: 9515-21
Seelotswesen
1 weitere Fassung
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wird in 5 Vorschriften zitiert
Abschnitt 2 Fortbildung
Anlage 4
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→
Anlage 6
Anlage 5 (zu den
§§ 10
und
11
) Prüfungszeugnis Lotsenausbildungsabschnitt 1 und 2
Anlage 5 wird in
2 Vorschriften zitiert
Anlage 4
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Anlage 6
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Zitierungen von
Anlage 5 SeeLAuFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 SeeLAuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeLAuFV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 10 SeeLAuFV Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 1
... oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach
Anlage 5
auszuhändigen und das Prüfungsergebnis der Aufsichtsbehörde zu melden. ...
§ 11 SeeLAuFV Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 2
... oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach
Anlage 5
bezogen auf den Lotsenausbildungsabschnitt 2 auszuhändigen und das Prüfungsergebnis der ...
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