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Anlage 5 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 24.06.2023; FNA: 2126-13-42 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 24.06.2023; FNA: 2126-13-42 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Anlage 5 (zu § 24 Absatz 1 und 3) Betriebsparameter Trübung
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Teil I Referenzwerte für den Betriebsparameter Trübung
Betriebsparameter | Referenzwert |
Trübung | im Filtrat: a) 0,3 Nephelometrische Trübungseinheiten (NTU) bei 95 Prozent der Proben und b) in keiner Probe darf der Messwert von 1,0 Nephelometrische Trübungseinheiten (NTU) überschritten werden |
Teil II Untersuchungshäufigkeit für den Betriebsparameter Trübung
Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag | Anzahl der Untersuchungen |
< 1.000 | wöchentlich |
≥ 1.000 bis ≤ 10.000 | täglich |
> 10.000 | fortlaufend |
Zitierungen von Anlage 5 TrinkwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrinkwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 TrinkwV Untersuchung auf den Betriebsparameter Trübung bei Filtration
... in der partikelabscheidenden Filterstufe der Aufbereitung das Filtrat in der sich aus Anlage 5 Teil II ergebenden Häufigkeit auf den Betriebsparameter Trübung zu untersuchen. Satz 1 ... anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. (3) Bei einer Überschreitung der in Anlage 5 Teil I festgelegten Referenzwerte für den Betriebsparameter Trübung hat der Betreiber geeignete ...
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