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Anlage 5 - Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Anlage 5 (zu § 12) Formular WpI-ZD


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zweigstelle und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat

(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes)

Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 23)


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 24)


 
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Zitierungen von Anlage 5 WpI-AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 WpI-AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpI-AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 WpI-AnzV Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat" nach Anlage 5 zu verwenden. (2) Die Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des ...