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Anlage 6 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)

Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Anlage 6 (zu § 47 Absatz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung zum Führen der Berufsbezeichnung


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Muster Zeugnis über die staatliche Prüfung zum Führen der Berufsbezeichnung (BGBl. 2020 I S. 2325)




 

Zitierungen von Anlage 6 ATA-OTA-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 ATA-OTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 ATA-OTA-APrV Zeugnis über die staatliche Prüfung
... Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 . (2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben 1. die Note für den ...