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Anlage 6 - Anzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 31.12.2006; FNA: 7610-2-33 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 31.12.2006; FNA: 7610-2-33 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage 6 (zu § 10a Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 AnzV) NTLSI
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung V. v. 16. Oktober 2018 BGBl. I S. 1725 m.W.v. 30. Oktober 2018
Frühere Fassungen von Anlage 6 AnzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.10.2018 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 16.10.2018 BGBl. I S. 1725 |
aktuell vorher | 08.12.2016 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 05.12.2016 BGBl. I S. 2796 |
aktuell | vor 08.12.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 6 AnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10a AnzV Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes (Weitere Tätigkeiten der Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung) (vom 29.12.2020)
... „Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 6 und 2. bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das ...
§ 11 AnzV Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (Geschäftsleiter und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen) (vom 30.10.2018)
... oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 6 und 2. bei der die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular ...
Zitat in folgenden Normen
Dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 16.10.2018 BGBl. I S. 1725
Anhang 1 3. AnzVÄndV zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a
... Anlage 6 (zu § 10a Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 AnzV) NTLSI ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793
Anhang 2. AnzVÄndV
... PB Passivische Beteiligungsanzeige, Seite 3 (BGBl. 2016 I S. 2816)] Anlage 6 (zu § 11 Abs. 1 AnzV) NT Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern; Weitere ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 16.10.2018 BGBl. I S. 1725
Artikel 1 3. AnzVÄndV
... „Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 6 und 2. bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das ... oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 6 und 2. bei der die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das ... 8. Die Anlagen werden wie folgt geändert: a) Die Anlagen 1 bis 2a und 6 erhalten die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. b) Die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793
Artikel 1 2. AnzVÄndV (vom 08.12.2016)
... „Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 6 dieser Verordnung zu verwenden." 11. In der Überschrift zu § 11 werden ... die Vergabe auch für diese Unternehmen zugelassen ist." 17. Die Anlagen 1 bis 7 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche ...
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