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Anlage 6 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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Anlage 6 (zu § 46 Absatz 3) Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
Anlage 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Anlagen1, 2 | Prüfzeitpunkte und -intervalle | |||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | |
Zeile 1 | vor Inbetriebnahme3 oder nach einer wesent- lichen Änderung | wiederkehrende Prüfung4, 5 | bei Stilllegung einer Anlage | |
Zeile 2 | unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gas- förmigen wassergefähr- denden Stoffen | A, B, C und D3 | A, B, C und D alle 30 Monate4 | A, B, C und D |
Zeile 3 | oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gas- förmigen wassergefähr- denden Stoffen, ein- schließlich oberirdischer Heizölverbraucher- anlagen | B, C und D | B, C und D alle 5 Jahre | B, C und D |
Zeile 4 | Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen | über 1.000 t | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1.000 t alle 5 Jahre | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1.000 t |
Zeile 5 | Anlagen zum Um- schlagen wassergefähr- dender Stoffe im inter- modalen Verkehr | über 100 t umgeschlage- ner Stoffe pro Arbeitstag | über 100 t umge- schlagener Stoffe pro Arbeitstag alle 5 Jahre | über 100 t umge- schlagener Stoffe pro Arbeitstag |
Zeile 6 | Anlagen mit auf- schwimmenden flüssigen Stoffen | über 100 m³ | über 1.000 m³ alle 5 Jahre | über 1.000 m³ |
Zeile 7 | Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden6 | über 100 m³ | über 1.000 m³ alle 5 Jahre | über 1.000 m³ |
Zeile 8 | Abfüll- und Umschlag- anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen | B, C und D | B, C und D alle 5 Jahre | B, C und D |
1 Die in der Tabelle verwendeten Buchstaben A, B, C und D beziehen sich auf die Gefährdungsstufen nach § 39 Absatz 1 der zu prüfenden Anlagen. 2 Die in der Tabelle enthaltenen Angaben zum Volumen und zur Masse beziehen sich auf das maßgebende Volumen oder die maßgebende Masse wassergefährdender Stoffe (§ 39), mit denen in der Anlage umgegangen wird. 3 Zur Inbetriebnahmeprüfung sowie zur Prüfung nach einer wesentlichen Änderung von Abfüll- oder Umschlaganlagen gehört eine Nachprüfung der Abfüll- oder Umschlagflächen nach einjähriger Betriebszeit. Die Nachprüfung verschiebt das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht. 4 Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung nach Spalte 2. 5 Zur Wahrung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ist es ausreichend, die Prüfungen bis zum Ende des Fälligkeitsmonats durchzuführen. 6 Maßgebendes Volumen einer Biogasanlage im Sinne von § 39 Absatz 9. |
Zitierungen von Anlage 6 AwSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 AwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AwSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 AwSV Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers
... oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach Maßgabe der in Anlage 6 geregelten Prüfzeitpunkte und -intervalle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand ...
§ 70 AwSV Prüffristen für bestehende Anlagen
... für die erste wiederkehrende Prüfung von Anlagen nach Spalte 3 der Anlage 5 oder der Anlage 6 beginnt bei Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet sind, mit dem Abschluss der letzten ... Prüfung ersetzten. (2) Bestehende Anlagen, die nach Spalte 3 der Anlage 5 oder der Anlage 6 einer wiederkehrenden Prüfung unterliegen, die aber nach den landesrechtlichen Vorschriften ...
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