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Anlage 6 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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Anlage 6 (zu den §§ 29 bis 32) Fortbildung


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

1. Allgemeines

1.1 Fortbildungsintervalle

 
Die Fortbildung von Luftsicherheitskontroll- und Aufsichtspersonal findet jährlich statt und knüpft grundsätzlich an das jeweilige Kalenderjahr an. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann von der Anknüpfung an das Kalenderjahr abweichen. In diesem Fall beginnt das individuelle jährliche Fortbildungsintervall bei Luftsicherheitskontrollpersonal mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung oder Rezertifizierung (maßgeblich ist das Ausstellungsdatum des Zertifikats). Bei Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten beginnt das Intervall mit dem Datum des Schulungsnachweises.

Die Fortbildung von Sicherheitspersonal und anderem Personal findet in Form einer erneuten Schulung innerhalb von fünf Jahren nach der letzten Schulung statt.

1.2 Umfang der Fortbildung

1.2.1 Übersicht über die zeitlichen Umfänge der jährlichen Fortbildungen:

Personengruppe zeitlicher Umfang
 „mit Röntgengeräten oder
Sprengstoffdetektoren"
„ohne Röntgengeräte oder
Sprengstoffdetektoren"
   
11.2.3.148 UE 21 UE
11.2.3.238 UE 22 UE
11.2.3.327 UE 11 UE
11.2.3.49 UE
11.2.3.55 UE
11.2.47 UE


1.2.2 Umfang der Fortbildung innerhalb von fünf Jahren

 
Der zeitliche Umfang der Fortbildung von Sicherheitsbeauftragten nach Nummer 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 innerhalb von fünf Jahren beträgt mindestens 10 Unterrichtseinheiten.

Der zeitliche Umfang der Fortbildung von Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 innerhalb von fünf Jahren beträgt mindestens acht Unterrichtseinheiten, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 1.3 dieser Anlage vorliegen.

1.3 Reduzierte Fortbildungen

 
Wurde durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde eine abweichende Festlegung der Schulungsinhalte genehmigt (Teilqualifikation), kann dies bei der Festlegung der Fortbildungsinhalte durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde berücksichtigt werden.

1.4 Anerkennung von Fortbildungsinhalten

 
Für Luftsicherheitskontrollpersonal, das für mehrere Personengruppen zertifiziert ist, können bereits absolvierte Fortbildungsinhalte anerkannt werden, wenn sie den Inhalten gemäß den Nummern 2.3, 2.5, 2.6 oder 2.7 dieser Anlage entsprechen. Diese Anerkennungen bereits absolvierter Fortbildungsinhalte sind nur für die Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3, 11.2.3.4 und 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zulässig. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde entscheidet, ob die bereits absolvierten Fortbildungsinhalte anerkannt werden können.

1.5 Fortbildungsnachweis

 
Sofern die Fortbildungen des Luftsicherheitskontrollpersonals, das Röntgengeräte und Sprengstoffdetektoren bedient, auch Bilderkennungsschulungen und Tests nach § 31 Absatz 2 Nummer 5 umfassen, muss der Fortbildungsnachweis auch Angaben zu den einzelnen Trainingseinheiten enthalten. Das Datum und der zeitliche Umfang der einzelnen Trainingseinheiten, die nicht unter fünf Minuten betragen dürfen, müssen darin ausgewiesen werden.

2. Fortbildung von Luftsicherheitskontrollpersonal

2.1 Theoretischer Teil der Fortbildung

 
Der theoretische Teil der Fortbildung orientiert sich an der ausgeübten Tätigkeit und beinhaltet die in den folgenden Ziffern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 dieser Anlage genannten Themen.

2.1.1 Grundlagen der Luftsicherheit

 
Zu den Grundlagen der Luftsicherheit gehören folgende Themen:

-
aktuelle Entwicklungen, beispielsweise Erläuterungen zu aktuellen Tatmitteldiensten Luftsicherheit sowie zur robusten und belastbaren Sicherheitskultur,

-
Grundzüge des Nationalen Luftsicherheitsprogramms sowie die zugehörigen Anlagen,

-
aktuelle Liste der verbotenen Gegenstände nach den Kapiteln 1, 4, 5 und 6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie entsprechende Abgrenzungen zueinander,

-
nationale Gesetzgebung,

-
Ergebnisse aus behördlichen Qualitätskontrollmaßnahmen sowie internen Qualitätssicherungsmaßnahmen und

-
örtliche Dienstanweisungen.

2.1.2 Sicherheitsausrüstung

 
-
ausführliche Erläuterungen zur verwendeten Sicherheitsausrüstung, insbesondere zu Funktionsweise und Leistungsvermögen.

2.1.3 Soziale Kompetenz

 
-
Kommunikationstrainings und Deeskalationstechniken, Teambildung und interkulturelle Kompetenz.

2.2 Praktischer Teil der Fortbildung

 
Der praktische Teil der Fortbildung orientiert sich an der ausgeübten Tätigkeit und beinhaltet die in den folgenden Ziffern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3 dieser Anlage genannten Themen.

2.2.1 Praktische Übungen an der Kontrollstelle

 
-
Wiederholung von spezifischen Kontrollverfahren und Kontrollprozessen, insbesondere das Zusammenwirken der einzelnen Positionen in der Kontrollspur und Verhaltensgrundsätze beim Auffinden von verbotenen Gegenständen;

-
Aufspüren von verbotenen Gegenständen mit geeigneten Kontrollmitteln und Kontrollverfahren;

Zur Verbesserung der Erkennungsleistung von verbotenen Gegenständen sollen die praktischen Inhalte unter der Anwendung der örtlich verwendeten Sicherheitsausrüstung durch einen zertifizierten Ausbilder (Coaching) vermittelt werden. Hierzu gehört insbesondere das praktische Üben der Bilderkennung und -auswertung bei zu kontrollierenden Objekten unter Nutzung von Attrappen verbotener Gegenstände/Sprengstoffattrappen an den entsprechenden Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren sowie die bedarfsorientierte Nutzung der Bedienerkonsole dieser Sicherheitsausrüstung.

Bei Luftsicherheitskontrollpersonal, welches keine Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient, ist insbesondere die Anwendung der übrigen Kontrollverfahren und -mittel mit geeigneten Attrappen unter Wiederholung der praktischen Bedienung der Sicherheitsausrüstung zu vermitteln.

2.2.2 Situationstraining

 
Hier sind insbesondere die Inhalte von 2.1.3 dieser Anlage praktisch zu üben.

2.2.3 Bilderkennungsschulungen und Tests

 
-
Luftsicherheitskontrollpersonal, welches Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient, muss Bilderkennungsschulungen und Tests im vorgegebenen Umfang absolvieren. Das Luftsicherheitskontrollpersonal soll durch kontinuierliches, realitätsnahes und selbständiges Üben und Lernen mit einer Software oder durch einen zertifizierten Ausbilder seine Fähigkeiten im Bereich der Röntgenbilderkennung ausbauen. Für eine kontinuierliche Leistungssteigerung ist die Ballung von Bilderkennungsschulungen zu vermeiden. Ein zertifizierter Ausbilder muss regelmäßig für konkrete Nachfragen zur Verfügung stehen und bei Bedarf Anleitung sowie Hilfestellung geben.

-
Pro Halbjahr ist mindestens ein Test zu absolvieren. Diese Tests sollten nach Ablauf von jeweils sechs Monaten erfolgen. Die Anzahl der Röntgenbilder zur Durchführung der Tests beträgt 20 Bilder. Der Test dauert 20 Minuten.

Der Schulungsverpflichtete überwacht die individuelle Erkennungsleistung (Bilderkennungsschulungen und Tests) für jede Luftsicherheitskontrollperson und stellt sicher, dass diese mindestens bei 75 Prozent liegt (mindestens 75 Prozent der bewerteten Röntgenbilder werden richtig erkannt bzw. die Fehlbewertungsquote liegt bei maximal 25 Prozent). Sofern eine Luftsicherheitskontrollperson über einen Zeitraum von sechs Monaten die Erkennungsleistung nicht erreicht, ist sie zielgerichtet fortzubilden.

Sofern nach Nummer 12.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 die Projektion virtueller Bilder von gefährlichen Gegenständen Inhalt der Fortbildung nach Nummer 11.4.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ist, entfällt die Verpflichtung zur Absolvierung des Bilderkennungstrainings für den entsprechenden Zeitraum.

2.3 Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

Theorie
2.1.1Grundlagen der Luftsicherheit 4 UE
2.1.2Sicherheitsausrüstung4 UE
2.1.3Soziale Kompetenz 1 UE
Praktische Übungen
2.2.1Praktische Übungen an der Kontrollstelle 10 UE
2.2.2Situationstraining2 UE
2.2.3Bilderkennungsschulung und Tests 27 UE
Gesamt 48 UE


 
Bilderkennungsschulungen dürfen einen Zeitansatz von einer Zeitstunde pro Monat nicht unterschreiten. Sofern das Luftsicherheitskontrollpersonal in der Praxis auch 3D-Bilder bewertet, muss dies bei den Bilderkennungsschulungen berücksichtigt werden.

2.4 Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

Theorie
2.1.1Grundlagen der Luftsicherheit 5 UE
2.1.2Sicherheitsausrüstung5 UE
2.1.3Soziale Kompetenz 1 UE
Praktische Übungen
2.2.1Praktische Übungen an der Kontrollstelle 10 UE
2.2.2Situationstraining1 UE
2.2.3Bilderkennungsschulung und Tests 16 UE
Gesamt 38 UE


2.5 Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

Theorie
2.1.1Grundlagen der Luftsicherheit 2 UE
2.1.2Sicherheitsausrüstung2 UE
2.1.3Soziale Kompetenz 1 UE
Praktische Übungen
2.2.1Praktische Übungen an der Kontrollstelle 5 UE
2.2.2Situationstraining1 UE
2.2.3Bilderkennungsschulung und Tests 16 UE
Gesamt 27 UE


2.6 Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

Theorie
2.1.1Grundlagen der Luftsicherheit 4 UE
2.1.2örtliche verwendete Ausrüstung
2.1.3Soziale Kompetenz
Praktische Übungen
2.2.1Praktische Übungen an der Kontrollstelle 5 UE
2.2.2Situationstraining
Gesamt 9 UE


2.7 Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

Theorie5 UE
Praktische Übungen


2.8 Ausnahme für Bilderkennungsschulungen und Tests

 
Luftsicherheitskontrollpersonal, welches keine Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient, muss keine Bilderkennungsschulungen und Tests ableisten. Deshalb entfällt in den Tabellen Nummer 2.3 bis 2.5 jeweils der Abschnitt 2.2.3.

3. Fortbildung von Aufsichtspersonal

 
Die Fortbildungsmaßnahmen gliedern sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil.

Das Aufsichtspersonal soll insbesondere in die Lage versetzt werden, durchgeführte Qualitätskontrollmaßnahmen auszuwerten und diskutieren zu können.

Aufsichtspersonal für Luftsicherheitskontrollpersonal soll zudem in die Lage versetzt werden, die Ausgestaltung und Hintergründe der Kontrollprozesse und -verfahren besser zu verstehen, um in der Lage zu sein, diese dem Luftsicherheitskontrollpersonal zu erläutern und das Luftsicherheitskontrollpersonal zu überwachen. Anhand der Erörterung aktueller Themen soll das Fachwissen vertieft werden. Zudem sollen durch das Bearbeiten flughafentypischer oder stellenbezogener Sachverhalte die Kompetenzen vertieft werden.

Die Fortbildung von Aufsichtspersonal für die Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.6 bis 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zielt darauf ab, dem Sicherheitspersonal die Hintergründe für die anzuwendenden Sicherheitskontrollen besser vermitteln zu können.

Der Zeitansatz für den theoretischen Teil umfasst drei Unterrichtseinheiten und für den praktischen Teil vier Unterrichtseinheiten pro Jahr.

3.1 Theoretischer Teil der Fortbildung

 
Der theoretische Teil beinhaltet insbesondere folgende Themen:

-
Austausch über Ergebnisse von behördlichen und internen Qualitätskontrollmaßnahmen;

-
Austausch über die Methodik interner Qualitätssicherung;

-
Erörterung aktueller Entwicklungen, des aktuellen Lagebild Luftsicherheit für Wirtschaftsbeteiligte sowie andere Ergebnisse oder Ereignisse, die sich auf die Gefährdung der Luftsicherheit und ggf. auch spezifisch auf den jeweiligen Flughafen auswirken;

-
Austausch über Neuerungen im Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLSP), den dazugehörigen Anlagen sowie relevanter EU- und nationaler Gesetzgebung und Rechtsprechung;

-
örtliche Dienstanweisung;

-
örtliche Kontrollprozesse und -verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung flughafentypischer Lagen;

-
Stärkung des Bewusstseins für die Wichtigkeit der Aufgabe mit dem Ziel, dieses an die Mitarbeiter weitergeben zu können und Kommunikationstraining zum Umgang mit Mitarbeitern (Motivation von Mitarbeitern).

3.2 Praktischer Teil der Fortbildung

 
Der praktische Teil enthält insbesondere folgende Übungen:

-
Durchführung von internen Qualitätskontrollmaßnahmen mit anschließendem Erfahrungsaustausch, soweit erforderlich zusammen mit der zuständigen Luftsicherheitsbehörde;

-
bei Aufsichtspersonal für Kontrollkräfte: gezieltes praktisches Üben von Kontrollprozessen mit der örtlichen Sicherheitsausrüstung, um ggf. auch Fragestellungen von nachgeordneten Mitarbeitern beantworten zu können;

-
bei Aufsichtspersonal für die Personengruppen nach Nummer 11.2.3.6 bis 11.2.3.11: Übung von Sicherheitskontrollen der jeweiligen Personengruppen, der angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände, von Meldewegen etc.;

-
Rollenspiele zur Motivation von Mitarbeitern.

4. Fortbildung von Sicherheitsbeauftragten

 
Die Fortbildungsmaßnahmen gliedern sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil.

Die Sicherheitsbeauftragten sollen insbesondere in die Lage versetzt werden, Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen, auszuwerten und diskutieren zu können.

Sie sollen die tatsächlichen und rechtlichen Hintergründe Ihrer Arbeit verstehen, das erforderliche Verständnis für ihre eigene Aufgabenwahrnehmung bei der Entwicklung, Organisation und Durchführung des Systems der Sicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen an das Unternehmen sowie die Aufgabenwahrnehmung der anderen im Bereich Luftsicherheit tätigen Personen des Unternehmens und weiterer Unternehmen gewinnen und vertiefen.

Das Fachwissen soll auf der Basis der Aufarbeitung aktueller Themen vertieft und die Handlungssicherheit erhöht werden.

Der Zeitansatz für den theoretischen Teil umfasst grundsätzlich acht Unterrichtseinheiten und für den praktischen Teil grundsätzlich zwei Unterrichtseinheiten.

4.1 Theoretischer Teil der Fortbildung

 
Der theoretische Teil beinhaltet insbesondere folgende Themen:

-
Austausch über Ergebnisse von behördlichen Qualitätskontroll- und internen Qualitätssicherungsmaßnahmen;

-
Austausch über die Methodik interner Qualitätssicherung;

-
Erörterung aktueller Entwicklungen, des aktuellen Lagebildes Luftsicherheit für Wirtschaftsbeteiligte sowie andere Ergebnisse oder Ereignisse, die sich auf die Gefährdung der Luftsicherheit und ggf. auch spezifisch auf den jeweiligen Flughafen auswirken;

-
Austausch über Neuerungen im Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLSP), den dazugehörigen Anlagen sowie in relevanter EU- und nationaler Gesetzgebung und Rechtsprechung;

-
örtliche Dienstanweisung;

-
örtliche Kontrollprozesse und -verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung stellentypischer Lagen;

-
Stärkung des Bewusstseins für die Wichtigkeit der Aufgabe mit dem Ziel, dieses an die Mitarbeiter weitergeben zu können und Kommunikationstraining zum Umgang mit Mitarbeitern (Motivation von Mitarbeitern).

4.2 Praktischer Teil der Fortbildung

 
Der praktische Teil enthält insbesondere folgende Übungen:

-
Konkretes Vorgehen beim Feststellen von Mängeln (Mangelbehebung und anschließende Kontrolle, ob die ergriffenen Maßnahmen erfolgreich waren);

-
Austausch über und Erstellung von Prozessen mit gut funktionierenden Abläufen und Meldewegen;

-
ggf. Austausch mit der zuständigen Luftsicherheitsbehörde;

-
Rollenspiele zur Motivation von Mitarbeitern.

5. Fortbildung von Sprengstoffspürhunde-Teams

 
Die Fortbildung von Sprengstoffspürhunde-Teams erfolgt durch Wiederholungsschulungen im Umfang von sechs Unterrichtseinheiten. Regelungen zum Inhalt werden durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde vorgegeben.

6. Muster - Fortbildungsnachweis nach § 31 Absatz 2 und 4

6.1 Muster Einzelnachweis

Muster Fortbildungsnachweis (BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 43)


6.2 Muster Sammelnachweis

Muster Sammelnachweis (BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 44)




 

Zitierungen von Anlage 6 LuftSiSchulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiSchulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 LuftSiSchulV Fortbildungspflicht, Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt
... Die zeitlichen Intervalle der zu absolvierenden Fortbildungen richten sich nach Anlage 6 . (2) Sicherheitspersonal und anderes Personal müssen mindestens einmal ... (7) Einzelheiten zum Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt richten sich nach der Anlage 6 ...