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Anlage 6 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)

Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 25.02.2023; FNA: 9515-21 Seelotswesen
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Anlage 6 (zu § 12) Prüfungszeugnis über die Befähigung zur Seelotsin/zum Seelotsen


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Prüfungszeugnis über die Befähigung zur Seelotsin/zum Seelotsen (BGBl. 2023 I Nr. 49 S. 32)




 

Zitierungen von Anlage 6 SeeLAuFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 SeeLAuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLAuFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SeeLAuFV Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 3
... oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach Anlage 6  ...