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Anlage 6 - Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Anlage 6 (zu § 14) Formular WpI-AB
Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Aktivische Beteiligungsanzeige
(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
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Zitierungen von Anlage 6 WpI-AnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 WpI-AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpI-AnzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 WpI-AnzV Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 67 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... Wertpapierinstitutsgesetzes sind mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 6 einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen ... nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 6 einzureichen. (3) Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile nach den ...
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