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Anlage 7 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)

Anlage 7 (zu § 34 Absatz 5 Satz 1, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 44 Absatz 2) Anforderungen an Messgeräte


Anlage 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

1.
Allgemein

a)
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Messgeräte im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 2 geeignet, wenn sie konformitätsbewertet oder geeicht sind.

b)
Sofern Messgeräte zur Bestimmung der Masse oder des Volumens verwendet werden, darf die Verkehrsfehlergrenze der verwendeten Messgeräte bei der Messung oder der Kontrolle der Füllmenge einer Fertigpackung, der Füllmenge einer Verkaufseinheit ohne Umhüllung oder des Gewichts einer Backware ohne Vorverpackung höchstens ein Fünftel der Werte in der Tabelle in § 9 Absatz 3, sowie der Werte in § 30 Absatz 4 oder § 34 Absatz 3 betragen.

aa)
Werden nichtselbsttätige Waagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse III oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:

Nennfüllmenge QN der Fertigpackung
in [g] oder [ml]
größter zulässiger Eichwert
in [g]
von 5bis weniger als 10 0,1
von 10bis weniger als 25 0,2
von 25bis weniger als 150 0,5
von 150bis weniger als 350 1,0
von 350bis weniger als 1.750 2,0
von 1.750 bis weniger als 3.500 5,0
von 3.500 bis weniger als 7.000 10,0
von 7.000 bis weniger als 25.000 20,0
von 25.000 bis weniger als 50.000 50,0
von 50.000 bis weniger als 100.000 100,0
von 100.000 bis weniger als 600.000 200,0
von 600.000 bis 1.500.000 500,0


 
 
bb)
Werden selbsttätige Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse XIII (1) oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:

Nennfüllmenge QN der Fertigpackung
in [g] oder [ml]
größter zulässiger Eichwert
in [g]
von 5bis weniger als 20 0,1
von 20bis weniger als 50 0,2
von 50bis weniger als 175 0,5
von 175bis weniger als 500 1,0
von 500bis weniger als 5.000 2,0
von 5.000 bis weniger als 10.000 5,0
von 10.000 bis weniger als 15.000 10,0
von 15.000 bis weniger als 50.000 20,0
von 50.000 bis 100.000 50,0


2.
Ausnahmen

Werden Backwaren ohne Vorverpackung oder für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel überwiegend von Hand hergestellt, sind geeichte Handelswaagen zum Messen oder Kontrollieren geeignet.

3.
Zusatzeinrichtungen an Messgeräten nach Nummer 1 Buchstabe a und b, welche bei der Herstellung von Fertigpackungen zur Messung und Kontrolle verwendet werden und zur Registrierung und Auswertung von Messwerten dienen, sind von der Anwendung des Mess- und Eichgesetzes ausgenommen.

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Zitierungen von Anlage 7 FPackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 FPackV Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter
... Nennfüllmenge sind von der Eichpflicht ausgenommen, wenn ihnen eine geeignete Waage nach Anlage 7 so nachgeschaltet ist, dass alle Fertigpackungen aussortiert werden, bei denen die Minusabweichung ...
§ 41 FPackV Kontroll- und Dokumentationspflichten
... zur Kontrolle oder Messung verwendeten Messgeräte müssen den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen. (4) Die Ergebnisse nach Absatz 3 sind aufzuzeichnen. ...
§ 44 FPackV Übergangsvorschriften
... worden sind, brauchen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 noch nicht den Anforderungen der Anlage 7 zu ...