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Anlage 7 - Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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Anlage 7 (zu § 48) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
Anlage 7 wird in 5 Vorschriften zitiert
Nummer | Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Außenbauteilen | Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raum-Solltemperatur ≥ 19 °C | Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raum-Solltemperatur von 12 bis < 19 °C |
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax | |||
Bauteilgruppe: Außenwände | |||
1a1 | Außenwände: - Ersatz oder - erstmaliger Einbau | U = 0,24 W/(m²·K) | U = 0,35 W/(m²·K) |
1b1, 2 | Außenwände: - Anbringen von Bekleidungen (Platten oder plattenartige Bauteile), Verschalungen, Mauer- vorsatzschalen oder Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand oder - Erneuerung des Außenputzes einer bestehen- den Wand | U = 0,24 W/(m²·K) | U = 0,35 W/(m²·K) |
Bauteilgruppe: Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden | |||
2a | Gegen Außenluft abgrenzende Fenster und Fenstertüren: - Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder - Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster | Uw = 1,3 W/(m²·K) | Uw = 1,9 W/(m²·K) |
2b | Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen- fenster: - Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder - Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster | Uw = 1,4 W/(m²·K) | Uw = 1,9 W/(m²·K) |
2c3 | Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenster- türen und Dachflächenfenster: - Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügel- rahmen | Ug = 1,1 W/(m²·K) | Keine Anforderung |
2d | Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 ent- spricht: - Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils | Uc = 1,5 W/(m²·K) | Uc = 1,9 W/(m²·K) |
2e3 | Gegen Außenluft abgrenzende Glasdächer: - Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder - Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügel- rahmen | Uw/Ug = 2,0 W/(m²·K) | Uw/Ug = 2,7 W/(m²·K) |
2f | Gegen Außenluft abgrenzende Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus: - Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils | Uw = 1,6 W/(m²·K) | Uw = 1,9 W/(m²·K) |
3a4 | Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenster- türen und Dachflächenfenster mit Sonderver- glasung: - Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils oder - Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster | Uw/Ug = 2,0 W/(m²·K) | Uw/Ug = 2,8 W/(m²·K) |
3b4 | Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenster- türen und Dachflächenfenster mit Sonderver- glasung: - Ersatz der Sonderverglasung oder verglaster Flügelrahmen | Ug = 1,6 W/(m²·K) | Keine Anforderung |
3c3, 4 | Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 ent- spricht, mit Sonderverglasung: - Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten Bauteils | Uc = 2,3 W/(m²·K) | Uc = 3,0 W/(m²·K) |
4 | Einbau neuer Außentüren (ohne rahmenlose Tür- anlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbe- tätigte Türen) | U = 1,8 W/(m²·K) (Türfläche) | U = 1,8 W/(m²·K) (Türfläche) |
Bauteilgruppe: Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume | |||
5a1 | Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen ein- schließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte Dachräume abgrenzende Decken (oberste Ge- schossdecken) und Wände (einschließlich Absei- tenwände): - Ersatz oder - erstmaliger Einbau Anzuwenden nur auf opake Bauteile | U = 0,24 W/(m²·K) | U = 0,35 W/(m²·K) |
5b1, 5 | Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen ein- schließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte Dachräume abgrenzende Decken (oberste Ge- schossdecken) und Wände (einschließlich Absei- tenwände): - Ersatz oder Neuaufbau einer Dachdeckung ein- schließlich der darunter liegenden Lattungen und Verschalungen oder - Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen oder Verschalungen oder Einbau von Dämm- schichten auf der kalten Seite von Wänden oder - Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen oder Verschalungen oder Einbau von Dämm- schichten auf der kalten Seite von obersten Ge- schossdecken Anzuwenden nur auf opake Bauteile | U = 0,24 W/(m²·K) | U = 0,35 W/(m²·K) |
5c1, 5 | Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen mit Abdichtung: - Ersatz einer Abdichtung, die flächig das Ge- bäude wasserdicht abdichtet, durch eine neue Schicht gleicher Funktion (bei Kaltdachkon- struktionen einschließlich darunter liegender Lattungen) Anzuwenden nur auf opake Bauteile | U = 0,20 W/(m²·K) | U = 0,35 W/(m²·K) |
Bauteilgruppe: Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume | |||
6a1 | Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erd- reich oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen: - Ersatz oder - erstmaliger Einbau | U = 0,30 W/(m²·K) | Keine Anforderung |
6b1, 5 | Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erd- reich oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen: - Anbringen oder Erneuern von außenseitigen Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtig- keitssperren oder Drainagen oder - Anbringen von Deckenbekleidungen auf der Kaltseite | U = 0,30 W/(m²·K) | Keine Anforderung |
6c1, 5 | Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erd- reich, zur Außenluft oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen: - Aufbau oder Erneuerung von Fußbodenauf- bauten auf der beheizten Seite | U = 0,50 W/(m²·K) | Keine Anforderung |
6d1 | Decken, die beheizte Räume nach unten zur Außenluft abgrenzen: - Ersatz oder - Erstmaliger Einbau | U = 0,24 W/(m²·K) | U = 0,35 W/(m²·K) |
6e1, 5 | Decken, die beheizte Räume nach unten zur Außenluft abgrenzen, - Anbringen oder Erneuern von außenseitigen Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtig- keitssperren oder Drainagen oder - Anbringen von Deckenbekleidungen auf der Kaltseite | U = 0,24 W/(m²·K) | U = 0,35 W/(m²·K) |
1 Werden Maßnahmen nach den Nummern 1a, 1b, 5a, 5b, 5c, 6a, 6b, 6c, 6d oder 6e ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m·K) einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohl- räume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird bei Maßnahmen nach Nummer 5b eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wenn der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt wird und die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt ist. Die Sätze 1 bis 3 sind bei Maßnahmen nach den Nummern 5a, 5b, und 5c nur auf opake Bauteile anzuwenden. 2 Werden Maßnahmen nach Nummer 1b ausgeführt, müssen die dort genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn die Außenwand nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist. 3 Bei Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen gelten die Anforderungen nach den Nummern 2c, 2e und 3c nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden bei Maßnahmen nach Nummer 2c oder bei Maßnahmen nach Nummer 2e Verglasungen oder verglaste Flügelrahmen ersetzt und ist die Glasdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Verglasung mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 1,3 W/(m²·K) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Nummer 2c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot-reflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität εn = 0,2 eingebaut wird. 4 Sonderverglasungen im Sinne der Nummern 3a, 3b und 3c sind - Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R = 40 dB nach DIN EN ISO 717-1: 2013-06 oder einer vergleichbaren Anforderung, - Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln der Technik oder - Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13: 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung. 5 Werden Maßnahmen nach den Nummern 5b, 5c, 6b, 6c oder 6e ausgeführt, müssen die dort genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn die Bauteilfläche nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist. |
Zitierungen von Anlage 7 GEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 GEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 GEG Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
... Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe nach Anlage 7 betrifft. (2) Die Anforderungen an ein bestehendes Gebäude nach diesem Teil sind ...
§ 48 GEG Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
... bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, ... die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten. Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die ...
§ 103 GEG Innovationsklausel (vom 01.01.2024)
... die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach § 48 in Verbindung mit Anlage 7 um nicht mehr als 40 Prozent überschreiten. (4) Einer Vereinbarung nach ...
Zitat in folgenden Normen
Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV)
V. v. 02.01.2020 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 341
Anlage 4 ESanMV Erneuerung der Fenster oder Außentüren (vom 01.01.2021)
... sind umzusetzen. Sonderverglasungen sind die in Fußnote 4 der Tabelle in Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes beschriebenen Verglasungen zum Schallschutz, Brandschutz sowie zur Durchschusshemmung, ...
Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1780
Anhang ESanMVÄndV Anlagen 1 bis 8 (zu Artikel 1 Nummer 5)
... sind umzusetzen. Sonderverglasungen sind die in Fußnote 4 der Tabelle in Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes beschriebenen Verglasungen zum Schallschutz, Brandschutz sowie zur Durchschusshemmung, ...
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