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Anlage 7 - Grundwasserverordnung (GrwV)
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1513 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1802
Geltung ab 16.11.2010; FNA: 753-13-2 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 16.11.2010; FNA: 753-13-2 Wasserwirtschaft
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Anlage 7 (zu § 13 Absatz 1) Liste gefährlicher Schadstoffe und Schadstoffgruppen
Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können
- 2.
- Organische Phosphorverbindungen
- 3.
- Organische Zinnverbindungen
- 4.
- Stoffe und Zubereitungen sowie ihre Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften oder deren steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind
- 5.
- Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe
- 6.
- Zyanide
- 7.
- Metalle und Metallverbindungen
- 7.1
- Blei
- 7.2
- Cadmium
- 7.3
- Nickel
- 7.4
- Quecksilber
- 7.5
- Thallium
- 8.
- Arsen und Arsenverbindungen
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Zitierungen von Anlage 7 GrwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 GrwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 GrwV Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser
... 82 des Wasserhaushaltsgesetzes Maßnahmen aufzunehmen, die den Eintrag der in der Anlage 7 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in das Grundwasser verhindern. Im Rahmen der Umsetzung ...
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