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Anlage 7 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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Anlage 7 (zu den §§ 4 und 5) Computergestützte Schulungen


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

1. Genehmigung von Programmen für computergestützte Schulungen und Fortbildungen

 
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für computergestützte Schulungsprogramme prüft die zuständige Luftsicherheitsbehörde, ob die computergestützte Schulung die erforderlichen Schulungsinhalte umfasst. Eine technische Prüfung, zum Beispiel hinsichtlich der Einsatzfähigkeit in bestimmten Softwareumgebungen und Betriebssystemen, ist nicht Bestandteil der Prüfung und Genehmigung.

Die Genehmigung eines computergestützten Schulungsprogramms wird auf längstens fünf Jahre befristet.

Computergestützte Schulungen beziehen sich grundsätzlich auf die Vermittlung theoretischer Kenntnisse, denn sie sind für die Vermittlung praktischer Lerninhalte wenig geeignet. Im Bereich Fortbildung kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde jedoch für das Training von praktischen Lerninhalten im Einzelfall computergestützte Schulungen, zum Beispiel zum Anwendungstraining, zulassen.

Im Rahmen der Genehmigung von computergestützten Schulungsprogrammen sind auch die Verfahren zum Nachweis der erfolgten Zuverlässigkeitsüberprüfung und Identitätsfeststellung der Schulungsteilnehmer sowie die Gewährleistung der sicheren Übertragung von nicht öffentlich zugänglichen und als Verschlusssache eingestuften Inhalten zu prüfen.

Das Schulungsprogramm muss mit inhaltlich aufeinander aufbauenden Lerneinheiten ausgestaltet sein. Zu Beginn jeder Lerneinheit muss ersichtlich sein, welche Themen in der betreffenden Lerneinheit behandelt werden und welches Lernziel erreicht werden soll.

Die einzelnen Lerneinheiten sollten direkt ansteuerbar sein. Soweit jedoch die einzelnen Lerneinheiten inhaltlich eng verzahnt sind, sollten einzelne dieser Lerneinheiten nur dann direkt ansteuerbar sein, wenn die vorherigen Lerneinheiten bereits vollständig bearbeitet wurden. Jede Lerneinheit sollte so konzipiert sein, dass sie in fünfzehn bis zwanzig Minuten bearbeitet werden kann.

Das Schulungsprogramm muss interaktiv aufgebaut sein, so dass ein bloßes Durchklicken der Lerninhalte ausgeschlossen ist. Dies kann zum Beispiel durch das Bearbeiten von Zwischenfragen, Vervollständigung von Sätzen (Lückentext), die Bearbeitung von Kurzdiagrammen und Zuordnungsübungen erreicht werden.

Das Schulungsprogramm sollte folgende didaktische Elemente enthalten:

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einfache Navigation,

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Informationsblöcke innerhalb einer Lerneinheit,

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Audio- und Videosequenzen,

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Übungsfälle und Vertiefungsangebote,

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Übersichten, Schaubilder, Tabellen,

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Merksätze,

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Verlinkungen zum Beispiel zu Rechtsnormen,

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Glossar und Stichwortsuche und

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eine Lesezeichenfunktion.

Das Programm hat zum Abschluss einer Lerneinheit jeweils eine Lernstandskontrolle mittels Verständnisfragen zu enthalten. Dabei müssen die Verständnisfragen vollständig richtig beantwortet werden, bevor ein Übergang zur nächsten Lerneinheit möglich ist.

Die in § 6 festgelegte Anzahl an Unterrichtseinheiten kann im Falle von computergestützten Schulungen unterschritten werden.

Voraussetzung für die Genehmigung eines Schulungsprogramms ist außerdem der Nachweis, dass die zu schulende Person bei der Anwendung des Programms die Möglichkeit hat, Verständnisfragen an den Ausbilder zustellen, die in angemessener Zeit beantwortet werden. Hierfür kommen in Betracht:

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die Einrichtung einer Hotline,

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elektronische Anfragen,

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Zugang zu einem von einem Ausbilder betreuten fachlichen Internet-Forum.

2. Zur Identitätsfeststellung der Teilnehmer an einem Schulungsprogramm

 
Um Manipulationen hinsichtlich der Identität der Teilnehmer zu verhindern, sollte deren Identität mindestens einmal täglich zufallsbasiert überprüft werden. Dies kann zum Beispiel durch den Sicherheitsbeauftragten oder durch ein geeignetes technisches Verfahren erfolgen.

3. Zum Schulungsnachweis bei einer computergestützten Schulung

 
Sofern der Schulungsnachweis nach § 8 Absatz 1 Satz 2 automatisiert erstellt wird, ist sicherzustellen, dass die Echtheit des Nachweises überprüft werden kann.



 

Zitierungen von Anlage 7 LuftSiSchulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiSchulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LuftSiSchulV Schulungen und Fortbildungen von Sicherheitspersonal und anderem Personal
... Genehmigung zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass mit der Lernsoftware die Vorgaben der Anlage 7 erfüllt werden. (4) Die Genehmigung für Lernsoftware gilt ...