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Anlage 7 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 220
Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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Anlage 7 (zu § 8) Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in Farbe
Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Muster der Tierhaltungskennzeichnung nach § 8:
- 2.
- Technische Beschreibung der Tierhaltungskennzeichnung nach § 8:
- a)
- Farben
Die Kennzeichnung hat vierfarbig zu sein. Die Buchstaben, das umrandete abgerundete Rechteck, das die einschlägige Haltungsform markiert, und der QR-Code sind in schwarz zu drucken. Die abgerundeten Rechtecke, die nicht zu markieren sind, sind ohne Umrandung in weiß zu drucken. Der Hintergrund hat mintgrün zu sein. Der Hintergrund des QR-Codes hat weiß zu sein. Der äußere Rand hat blass mintgrün zu sein.
Schwarz-Anteil (black = 100 %)
Mintgrün-Anteil (Druck-Farbwerte CMYK: C = 65 %, M = 0 %, Y = 30 %, K = 0 %)
Blass-Mintgrün-Anteil (Druck-Farbwerte CMYK: C = 65 % M = 0 % Y = 30 % K = 0 %) - b)
- Ausgestaltung, Schutzzone, Größe, Drehung, Größen- und Raumverhältnis
Die technische Beschreibung der Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe b bis f gilt entsprechend.
Zitierungen von Anlage 7 TierHaltKennzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierHaltKennzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 TierHaltKennzG Kennzeichnung in Farbe
... nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 7 mit mintgrünem Hintergrund verwendet ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/Anlage_7_TierHaltKennzG.htm