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Anlage 8 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Anlage 8 (zu § 35 Absatz 1) Befähigungsstandards für die Betriebsebene
Anlage 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
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Zitierungen von Anlage 8 BinSchPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 BinSchPersV Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene (vom 14.04.2023)
... behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die Kenntnisse der Anlage 8 . Die Prüfung wird als theoretische Prüfung durchgeführt. (2) ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung
V. v. 21.06.2022 BAnz AT 05.07.2022 V2
§ 8 BinSchPersBBefähPrV Prüfungsgegenstand
... und Umfang der zu prüfenden Kenntnisse bestimmen sich nach § 35 in Verbindung mit Anlage 8 der Binnenschiffspersonalverordnung ...
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