Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung
I. Allgemeiner Führerschein
- 1.
- Vorbemerkungen
Führerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt. Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
Der Führerschein besteht aus zwei Seiten.
- 2.
- Beschreibung des Führerscheins
- 2.1
- Seite 1 (Vorderseite)
Seite 1 enthält:
- a)
- Die Bezeichnung „FÜHRERSCHEIN" sowie deren Wiederholung in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck auf dem Führerschein.
- b)
- Die Aufschrift „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" sowie das Zeichen der Europäischen Union (zwölf goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.
- c)
- Folgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahrerlaubnis entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung; Nummer 8 (Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach der Richtlinie 2006/126/EG fakultativ ist und im deutschen Führerschein nicht ausgewiesen wird:
- 1.
- Name, Doktorgrad
- 2.
- Vorname
- 3.
- Geburtsdatum und -ort
- 4a.
- Ausstellungsdatum gemäß § 24a
- 4b.
- Datum des Ablaufs der Gültigkeit
- 4c.
- Name der Ausstellungsbehörde
- 5.
- Nummer des Führerscheins, die sich aus dem Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde, einer von dieser fortlaufend zu vergebenden Fahrerlaubnisnummer sowie einer Prüfziffer und der Nummer der Ausfertigung des Dokuments zusammensetzt.
- 6.
- Lichtbild des Inhabers
- 7.
- Unterschrift des Inhabers
- 9.
- Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt.
- 2.2
- Seite 2 (Rückseite)
Seite 2 enthält:
-
- a)
- folgende Daten zur Fahrerlaubnis des Inhabers entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung:
- 9.
- Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.
- 10.
- Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnisklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 eingetragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels „*)" darauf verwiesen.
- 11.
- Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen.
- 12.
- Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) zu den erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß Anlage 9. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen), die nur für eine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der Zeile der jeweiligen Klasse vermerkt. Solche, die für alle Fahrerlaubnisklassen gelten, werden in der letzten Zeile der Spalte ausgewiesen.
- 13.
- Ein Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitznahme des Inhabers in diesem Staat.
- 14.
- Ein Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis für eine oder mehrere Klassen (s. Nummer 10).
- b)
- Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 sowie 10 bis 12.
- 3.
- Muster des Führerscheins (Muster 1)

II. Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2)
Farbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4x 74 mm, Höhe 105 mm; Typdruck
Vorderseite
Rückseite
III. Muster des Dienstführerscheins der Bundespolizei und der Polizei (Muster 3)
Material: Neobond - 200 g/m²
IV. Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Muster 4) **)
Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig
Vorbemerkungen
- 1.
- Anstelle der Streichung der nicht zutreffenden Berechtigungen können die zutreffenden Berechtigungen allein eingetragen werden; dann entfällt der Hinweis „*) Nichtzutreffendes streichen".
- 2.
- Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
- **)
- Anm. d. Red.:
Im Muster nicht konsolidierte Änderungen durch Artikel 4 Nummer 7 G. v. 16. April 2021 (BGBl. I S. 822):
"7. In Anlage 8 Abschnitt IV (Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung [Muster 4]) wird die vordere Außenseite wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe „43" werden ein Komma und die Angabe „44" eingefügt.
- b)
- Nach dem vierten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
- „-
- einen Personenkraftwagen im gebündelten Bedarfsverkehr (§ 50 des Personenbeförderungsgesetzes) *)"."
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 26 FeV Dienstfahrerlaubnis (vom 19.03.2019) ... die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird ein Führerschein nach Muster 2 der Anlage 8 , über die der Bundespolizei und der Polizei ein Führerschein nach Muster 3 der Anlage 8 ... Anlage 8, über die der Bundespolizei und der Polizei ein Führerschein nach Muster 3 der Anlage 8 ausgefertigt (Dienstführerschein). Die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird in ... Die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird in den aus Muster 2 der Anlage 8 ersichtlichen Klassen erteilt. Der Umfang der Berechtigung zum Führen von ...
§ 48a FeV Voraussetzungen (vom 22.08.2024) ... dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 01.06.2022) ... endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers. 13. § 25 Absatz 1 und Anlage 8 , § 26 Absatz 1 und Anlage 8, § 48 Absatz 3 und Anlage 8 (Führerscheine, ... Lebensjahres des Inhabers. 13. § 25 Absatz 1 und Anlage 8, § 26 Absatz 1 und Anlage 8 , § 48 Absatz 3 und Anlage 8 (Führerscheine, Fahrerlaubnis zur ... 13. § 25 Absatz 1 und Anlage 8, § 26 Absatz 1 und Anlage 8, § 48 Absatz 3 und Anlage 8 (Führerscheine, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) ... gültig. Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die dem Muster 4 der Anlage 8 in der bis zum 2. August 2021 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 2. Dezember 2021 ... die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Anlage 8 Muster 1 aus. In Ländern, die von der Ermächtigung nach § 6 Absatz 5a des ...
Zitat in folgenden NormenFahrpersonalverordnung (FPersV)
Artikel 1 V. v. 27.06.2005 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 4 FPersV Allgemeines (vom 18.08.2017) ... a) Inhaber einer gültigen inländischen Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, b) im Übrigen Inhaber einer Fahrerlaubnis eines ...
§ 5 FPersV Fahrerkarte (vom 18.08.2017) ... vorzulegen: 1. a) eine gültige inländische Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung b) im Übrigen eine Fahrerlaubnis eines ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2008
Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
Artikel 1 FPersuStVRÄndV Änderung der Fahrpersonalverordnung ... „a) Inhaber einer gültigen inländischen Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung,". bbb) In Nummer 2 wird das Wort ... „a) eine gültige inländische Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung". bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1674
Artikel 1 2. FeVÄndV ... 2015 zulässigen Trägermaterial ausgestellt werden." 20. Nach Anlage 8 wird folgende neue Anlage 8a eingefügt: „Anlage 8a (zu § 22 Absatz 4 ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Zitate in aufgehobenen TitelnDritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 22.04.2013 BGBl. I S. 940; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.04.2018 BGBl. I S. 446
§ 1 3. FeVAusnV (vom 28.09.2017) ... die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Anlage 8 Muster 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ...
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