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Anlage 8 - Grundwasserverordnung (GrwV)

V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1513 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1802
Geltung ab 16.11.2010; FNA: 753-13-2 Wasserwirtschaft
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Anlage 8 (zu § 13 Absatz 2) Liste sonstiger Schadstoffe und Schadstoffgruppen


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Nicht erschöpfende Aufzählung der Schadstoffe und Schadstoffgruppen im Sinne des § 13 Absatz 2:

1.
Metalle und Metallverbindungen

1.1
Zink

1.2
Kupfer

1.3
Chrom

1.4
Selen

1.5
Antimon

1.6
Molybdän

1.7
Barium

1.8
Bor

1.9
Vanadium

1.10
Kobalt

2.
Pflanzenschutzmittel sowie Biozide

3.
Schwebstoffe

4.
Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrat und Phosphate)

5.
Stoffe, die die Sauerstoffbilanz nachhaltig beeinflussen und die anhand von Parametern wie biologischer Sauerstoffbedarf, chemischer Sauerstoffbedarf und so weiter gemessen werden können

6.
Fluoride

7.
Ammonium und Nitrit

8.
Mineralöle und Kohlenwasserstoffe



 

Zitierungen von Anlage 8 GrwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 GrwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 GrwV Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser
... Maßnahmen aufzunehmen, die den Eintrag von Schadstoffen und Schadstoffgruppen der Anlage 8 in das Grundwasser begrenzen. (3) Soweit nach § 47 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ...