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Anlage 8 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 8 (zu § 55 Absatz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung zum Führen der Berufsbezeichnung
Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zitierungen von Anlage 8 MTAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 55 MTAPrV Zeugnis über die staatliche Prüfung
... Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8 . (2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben 1. die Note für den ...
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