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Anlage 8 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

Anlage 8 (zu § 44 Absatz 2, § 66 Absatz 2 und § 74 Absatz 2) Prüfungszeugnis für die Laufbahnprüfung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes sowie für die Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes


Anlage 8 wird in 3 Vorschriften zitiert

 BGBl. 2022 I S. 1941)




 

Zitierungen von Anlage 8 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 StBAPO Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung
... (2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8 . (3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Mitteilung ...
§ 66 StBAPO Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung
...  (2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8 ...
§ 74 StBAPO Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung
... (2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8 . (3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Mitteilung ...