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Anlage 8 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

Anlage 8 (zu § 11) Sonderfälle der Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abschnitt I: Tierhaltungskennzeichnung nach § 11 Absatz 1 und 3

1.
Muster

Muster (BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 32)


2.
Technische Beschreibung

a)
Farben

Die Kennzeichnung hat zweifarbig zu sein. Die Buchstaben, die umrandeten abgerundeten Rechtecke und der QR-Code sind in schwarz zu drucken. Die Zahlen und Zeichen in den schwarz markierten abgerundeten Rechtecken haben weiß zu sein. Der Hintergrund hat weiß zu sein.

Schwarz-Anteil (black = 100 %)

b)
Ausgestaltung

Die Kennzeichnung hat aus einem umrandeten abgerundeten Rechteck zu bestehen. In dem Rechteck hat linksseitig vertikal von links unten nach links oben das Wort „Tierhaltung" zu stehen. Rechts neben dem Wort „Tierhaltung" haben untereinander fünf umrandete abgerundete Rechtecke zu stehen. Neben jedem Rechteck hat eine der fünf Haltungsformen in nachfolgender Reihenfolge von oben nach unten zu stehen:

1.
„Bio",

2.
„Auslauf/Weide",

3.
„Frischluftstall",

4.
„Stall+Platz",

5.
„Stall".

Die einschlägigen Haltungsformen sind durch eine schwarze Füllung der abgerundeten Rechtecke zu markieren.

In den markierten abgerundeten Rechtecken ist der jeweilige Anteil der Haltungsform am gesamten Lebensmittel als Prozentwert in weißer Schrift anzugeben.

Rechts neben den Haltungsformen hat sich ein QR-Code zu befinden, mit dem Informationen zu den Haltungsformen auf der Internetseite www.tierhaltungskennzeichnung.de/scan abgerufen werden können.

c)
Schutzzone, Größe, Drehung, Größen- und Raumverhältnis

Die technische Beschreibung der Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe c bis f gilt entsprechend.

Abschnitt II: Tierhaltungskennzeichnung nach § 11 Absatz 2 und 4

1.
Muster

Muster (BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 32)


2.
Technische Beschreibung

a)
Farben

Die Kennzeichnung hat zweifarbig zu sein. Die Buchstaben, die umrandeten abgerundeten Rechtecke und der QR-Code sind in schwarz zu drucken. Die Zahlen und Zeichen in den schwarz markierten abgerundeten Rechtecken haben weiß zu sein. Der Hintergrund hat weiß zu sein.

Schwarz-Anteil (black = 100 %)

b)
Ausgestaltung

Die Kennzeichnung hat aus einem umrandeten abgerundeten Rechteck zu bestehen. In dem Rechteck hat linksseitig vertikal von links unten nach links oben das Wort „Tierhaltung" zu stehen. Rechts neben dem Wort „Tierhaltung" haben untereinander fünf umrandete abgerundete Rechtecke zu stehen. Neben jedem Rechteck hat eine der fünf Haltungsformen in nachfolgender Reihenfolge von oben nach unten zu stehen:

1.
„Bio",

2.
„Auslauf/Weide",

3.
„Frischluftstall",

4.
„Stall+Platz",

5.
„Stall".

Die einschlägigen Haltungsformen sind durch eine schwarze Füllung der abgerundeten Rechtecke zu markieren.

In den abgerundeten Rechtecken ist der jeweilige Anteil der kennzeichnungspflichtigen Haltungsformen am gesamten Lebensmittel als Prozentwert in weißer Schrift anzugeben.

Rechts neben den Haltungsformen hat sich ein QR-Code zu befinden, mit dem Informationen zu den Haltungsformen auf der Internetseite www.tierhaltungskennzeichnung.de/scan abgerufen werden können.

Zusätzlich ist mittig unter dem umrandeten abgerundeten Rechteck in fettgedruckter schwarzer Schrift der Anteil des nicht kennzeichnungspflichtigen Lebensmittels am gesamten Lebensmittel als Prozentwert, gefolgt von der Angabe „kennzeichnungsfreier Anteil" anzugeben.

c)
Schutzzone, Größe, Drehung, Größen- und Raumverhältnis

Die technische Beschreibung der Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe c bis f gilt entsprechend.



 

Zitierungen von Anlage 8 TierHaltKennzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierHaltKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 TierHaltKennzG Sonderfälle der Kennzeichnung
... nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt I anzugeben. Der jeweilige Anteil der Haltungsformen am gesamten Lebensmittel ist in ... nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt II anzugeben. Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 ... nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt I anzugeben. Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 ... nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt II anzugeben. Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 ...