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Anlage 8 - Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Anlage 8 (zu § 15) Formular WpI-PB
Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Passivische Beteiligungsanzeige
(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 oder § 64 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 oder § 64 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
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Zitierungen von Anlage 8 WpI-AnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 WpI-AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpI-AnzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 WpI-AnzV Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... sind mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 8 einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen ... zum 15. Juni des Folgejahres mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 8 einzureichen. (3) § 14 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, ...
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