Anlage 8b (zu § 48a) Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"
VorbemerkungenFarbe: rosa
Format: DIN A5
Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck
Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m² ohne optische Aufheller
In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:
- 1.
- als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Bundesadler",
- 2.
- nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
- 3.
- chemische Reagenzien.
Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf.
Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 48a FeV Voraussetzungen (vom 22.08.2024) ... 1. Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8b auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis im ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 01.06.2022) ... im gebündelten Bedarfsverkehr und im Linienbedarfsverkehr zu führen. 15. Anlage 8b (Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre") Eine ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2279
Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 07.01.2011 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1674
Artikel 1 2. FeVÄndV ... Stellen für die Schulung in Erster Hilfe". d) Die Angaben zu den Anlagen 8a bis 8c werden durch folgende Angaben ersetzt: „Anlage 8a Muster des ... Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) (zu § 22 Absatz 4 Satz 7) Anlage 8b Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" (zu § ... 25b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anlage 8b und 8c" durch die Wörter „den Anlagen 8c und 8d" ersetzt. b) In ... ersetzt. b) In Absatz 2 und Absatz 2a Satz 1 wird jeweils die Angabe „Anlage 8b " durch die Angabe „Anlage 8c" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 und ... 8d" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 wird aa) die Angabe „Anlage 8b " durch die Angabe „Anlage 8c" und bb) die Angabe „Anlage ... 1. Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8b auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis im ... anzuwenden." e) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: „15. Anlage 8b (Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre") Eine ... Fahrerlaubnis (BGBl. 2015 I S. 1680)] ". 21. Die bisherigen Anlagen 8a bis 8c werden die Anlagen 8b bis 8d. 22. Die neue Anlage 8b wird wie folgt gefasst: ... I S. 1680)] ". 21. Die bisherigen Anlagen 8a bis 8c werden die Anlagen 8b bis 8d. 22. Die neue Anlage 8b wird wie folgt gefasst: „Anlage 8b (zu ... Die bisherigen Anlagen 8a bis 8c werden die Anlagen 8b bis 8d. 22. Die neue Anlage 8b wird wie folgt gefasst: „Anlage 8b (zu § 48a) Muster der ... 8b bis 8d. 22. Die neue Anlage 8b wird wie folgt gefasst: „Anlage 8b (zu § 48a) Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 ... In der laufenden Nummer 14 wird die Angabe „Anlage 8a" durch die Angabe „Anlage 8b " ersetzt. c) Die laufenden Nummern 15 bis 17 werden wie folgt gefasst: ...
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