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Anlage 8c - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 8c (zu § 25b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
Vorbemerkungen
- 1.
- Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.
- 2.
- Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.
- 3.
- Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.
(Muster siehe BGBl. I 2010 S. 2065 - 2083) *)
---- *)
- In Anlage 8b wird die Rückseite des ersten Umschlagblattes wie folgt geändert:
- a)
- In der Liste der Vertragsstaaten werden die Wörter „Peru," und „Portugal," gestrichen.
- b)
- In der Fußnote werden die Wörter „vom 2. Februar 2007" durch die Wörter „vom 31.12.2010" ersetzt.
- 4.
- Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:
A Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten größten Belastung 3.500 kg nicht übersteigt,
B Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt,
C Krafträder mit und ohne Beiwagen. - 5.
- Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:
deutsche Fahrerlaubnisklasse | internationale Fahrerlaubnisklasse | Beschränkungen |
A1 | C, A | C ≤ 125 cm³ C ≤ 11 kW C ≤ 0,1 kW/kg A: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW |
A2 | C | C ≤ 35 kW C ≤ 0,2 kW/kg |
A | C, A | A: nur dreirädrige Kfz |
B | A | |
C1 | B | B ≤ 7.500 kg |
C | B | |
D1 | B | B: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem Führersitz ≤ 16 |
D | B | B: nur Kraftomnibusse |
- 6.
- Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:
deutsche Fahrerlaubnisklasse | internationale Fahrerlaubnisklasse | Beschränkungen |
A1 | C | C ≤ 125 cm³ C ≤ 11 kW |
A beschränkt | C | C ≤ 35 kW C ≤ 0,2 kW/kg |
A | C | |
B | A | |
C1 | B | B ≤ 7.500 kg |
C | B | |
D1 | B | B: nur Kraftomnibusse ≤ 8 m, Anzahl Plätze außer dem Führersitz ≤ 16 |
D | B | B: nur Kraftomnibusse |
- Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung V. v. 2. Oktober 2015 BGBl. I S. 1674 m.W.v. 21. Oktober 2015
Frühere Fassungen von Anlage 8c FeV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 21.10.2015 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 02.10.2015 BGBl. I S. 1674 |
aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.04.2014 BGBl. I S. 348 |
aktuell vorher | 19.01.2013 | Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1394 |
aktuell vorher | 19.01.2013 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07.01.2011 BGBl. I S. 3 |
aktuell | vor 19.01.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 8c FeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8c FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25b FeV Ausstellung des Internationalen Führerscheins (vom 21.10.2015)
... Internationale Führerscheine müssen nach den Anlagen 8c und 8d in deutscher Sprache mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt werden. ... Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 5 der Vorbemerkungen zu Anlage 8c . (2a) Erfolgt die Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach ... (2a) Erfolgt die Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach Anlage 8c auf Grund eines Führerscheins, der zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ... Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 6 der Vorbemerkungen zu Anlage 8c . Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen. (3) ... (4) Die Gültigkeitsdauer Internationaler Führerscheine nach Anlage 8c beträgt ein Jahr, solcher nach Anlage 8d drei Jahre, jeweils vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 07.01.2011 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 6. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 15.01.2013)
... Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 5 der Vorbemerkungen zu Anlage 8b . (2a) Erfolgt die Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach Anlage 8b ... 8b. (2a) Erfolgt die Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach Anlage 8b auf Grund eines Führerscheins, der zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ... Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 6 der Vorbemerkungen zu Anlage 8b . (3) Beim Internationalen Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des ... Angabe „M/L/S" durch die Angabe „AM/L" ersetzt. 25. Der Anlage 8b werden folgende Nummern 4 bis 6 angefügt: „4. Die Fahrzeugklassen werden ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 2 7. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 15.01.2013)
... der Bundeswehr Seite 2 (BGBl. I 2012 S. 1415)] ". 21. In Anlage 8b wird die Rückseite des ersten Umschlagblattes wie folgt geändert: a) In der ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... / BE*) / AM / L" durch die Angabe „B/BE/B96*)/AM/L" ersetzt. 35. Anlage 8b Nummer 6 wird wie folgt geändert: a) Die Zeile 2 der Tabelle ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1674
Artikel 1 2. FeVÄndV
... für die Schulung in Erster Hilfe". d) Die Angaben zu den Anlagen 8a bis 8c werden durch folgende Angaben ersetzt: „Anlage 8a Muster des Vorläufigen ... zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" (zu § 48a) Anlage 8c Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anlage 8b und 8c " durch die Wörter „den Anlagen 8c und 8d" ersetzt. b) In Absatz 2 ... 1 werden die Wörter „Anlage 8b und 8c" durch die Wörter „den Anlagen 8c und 8d" ersetzt. b) In Absatz 2 und Absatz 2a Satz 1 wird jeweils die Angabe ... und Absatz 2a Satz 1 wird jeweils die Angabe „Anlage 8b" durch die Angabe „Anlage 8c " ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a Satz 1 wird jeweils die Angabe ... c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a Satz 1 wird jeweils die Angabe „Anlage 8c " durch die Angabe „Anlage 8d" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 wird ... 4 Satz 1 wird aa) die Angabe „Anlage 8b" durch die Angabe „Anlage 8c " und bb) die Angabe „Anlage 8c" durch die Angabe „Anlage ... 8b" durch die Angabe „Anlage 8c" und bb) die Angabe „Anlage 8c " durch die Angabe „Anlage 8d" ersetzt. 10. In § 27 ... (BGBl. 2015 I S. 1680)] ". 21. Die bisherigen Anlagen 8a bis 8c werden die Anlagen 8b bis 8d. 22. Die neue Anlage 8b wird wie folgt gefasst: ... S. 1680)] ". 21. Die bisherigen Anlagen 8a bis 8c werden die Anlagen 8b bis 8d. 22. Die neue Anlage 8b wird wie folgt gefasst: „Anlage 8b (zu ...
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