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Anlage 8d - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 8d (zu § 25b Absatz 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
Vorbemerkungen
- 1.
- Der Internationale Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und acht weißen Innenseiten.
- 2.
- Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 1 bis 7 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seite 8 bleibt frei.
- 3.
- Die Fußnoten (Erläuterungen) und die zu ihnen gehörenden Zahlen im Text des Musters sind in den Vordruck nicht zu übernehmen.
- 4.
- Die Fahrzeugklassen bzw. -unterklassen sind wie folgt definiert:
A1 Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder),
A Krafträder,
B Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse A angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, bei denen die Zahl der Sitzplätze, ausgenommen der Fahrersitz, nicht mehr als acht beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen Gesamtmasse höchstens 750 kg beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen Gesamtmasse 750 kg, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs übersteigt, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse von Kraftfahrzeug und Anhänger 3.500 kg nicht überschreitet,
C1 Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt,
C Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet,
D1 Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt,
D Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz ausgenommen; oder Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet,
BE Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg und die Leermasse des Kraftfahrzeugs überschreitet; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg überschreitet, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 3.500 kg übersteigt,
C1E Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 12.000 kg nicht übersteigt,
CE Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt,
D1E Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, der nicht der Personenbeförderung dient und dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 12.000 kg nicht übersteigt (s. auch § 25b Absatz 3),
DE Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt.
(siehe BGBl. I 2010 S. 2288ff) - 5.
- Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 3 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:
deutsche Fahrerlaubnisklasse | internationale Fahrerlaubnisklasse | Beschränkungen |
A1 | A1, B | A1 ≤ 0,1 kW/kg B: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW |
A2 | A | A ≤ 35 kW A ≤ 0,2 kW/kg |
A | A, B | B: nur dreirädrige Kfz |
B | B | |
C1 | C1 | |
C | C | |
D1 | D1 | D1 ≤ 8 m |
D | D | |
BE | BE | BE: Anhänger ≤ 3.500 kg |
C1E | C1E | |
CE | CE | |
D1E | D1E | |
DE | DE |
- 6.
- Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 3a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:
deutsche Fahrerlaubnisklasse | internationale Fahrerlaubnisklasse | Beschränkungen |
A1 | A1 | |
A beschränkt | A | A ≤ 35 kW A ≤ 0,2 kW/kg |
A | A | |
B | B | |
C1 | C1 | |
C | C | |
D1 | D1 | |
D | D | |
BE | BE | |
C1E | C1E | |
CE | CE | |
D1E | D1E | D1E: Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung benutzt werden |
DE | DE |
- Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung V. v. 2. Oktober 2015 BGBl. I S. 1674 m.W.v. 21. Oktober 2015
Frühere Fassungen von Anlage 8d FeV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 21.10.2015 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 02.10.2015 BGBl. I S. 1674 |
aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.04.2014 BGBl. I S. 348 |
aktuell vorher | 19.01.2013 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07.01.2011 BGBl. I S. 3 |
aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2010 BGBl. I S. 2279 |
aktuell | vor 01.01.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 8d FeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8d FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25b FeV Ausstellung des Internationalen Führerscheins (vom 21.10.2015)
... Internationale Führerscheine müssen nach den Anlagen 8c und 8d in deutscher Sprache mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt werden. ... Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 5 der Vorbemerkungen zu Anlage 8d . Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen. (3a) ... (3a) Erfolgt die Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach Anlage 8d auf Grund eines Führerscheins, der zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ... Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 6 der Vorbemerkungen zu Anlage 8d . Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen. (4) ... Internationaler Führerscheine nach Anlage 8c beträgt ein Jahr, solcher nach Anlage 8d drei Jahre, jeweils vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung. Die Gültigkeitsdauer darf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 218
Artikel 1 13. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Fahrerlaubnis und Rücktausch von Führerscheinen". b) Nach der Angabe zu Anlage 8d wird folgende Angabe eingefügt: „Anlage 8e Umtausch vor dem 19. Januar ... (BGBl. I S. 2)" ersetzt. ff) Nummer 2.2.20 wird aufgehoben. 16a. Nach Anlage 8d wird folgende Anlage 8e eingefügt: „Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 5. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern." 20. Anlage 8c wird wie folgt geändert: a) Den Vorbemerkungen wird folgende Nummer 4 ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 07.01.2011 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 6. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 15.01.2013)
... Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 6 der Vorbemerkungen zu Anlage 8c . (3a) Erfolgt die Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach Anlage 8c ... 8c. (3a) Erfolgt die Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach Anlage 8c auf Grund eines Führerscheins, der zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ... Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 7 der Vorbemerkungen zu Anlage 8c . Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen." 15. ... nur Kraftomnibusse". 26. Der Anlage 8c werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt: „5. Bei der Ausstellung des ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen." 36. Anlage 8c wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird die Zeile 9 der Tabelle ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1674
Artikel 1 2. FeVÄndV
... über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (zu § 25b Absatz 2) Anlage 8d Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den ... die Wörter „Anlage 8b und 8c" durch die Wörter „den Anlagen 8c und 8d " ersetzt. b) In Absatz 2 und Absatz 2a Satz 1 wird jeweils die Angabe ... und Absatz 3a Satz 1 wird jeweils die Angabe „Anlage 8c" durch die Angabe „Anlage 8d " ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 wird aa) die Angabe „Anlage ... 8c" und bb) die Angabe „Anlage 8c" durch die Angabe „Anlage 8d " ersetzt. 10. In § 27 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 ... ". 21. Die bisherigen Anlagen 8a bis 8c werden die Anlagen 8b bis 8d . 22. Die neue Anlage 8b wird wie folgt gefasst: „Anlage 8b (zu § ...
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