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Anlage 9 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 9 (zu § 58 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
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Zitierungen von Anlage 9 MTAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58 MTAPrV Ausstellung der Erlaubnisurkunde
... eine Erlaubnisurkunde aus. (2) Für die Erlaubnisurkunde ist das Muster der Anlage 9 zu ...
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