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Anlage 9 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)

Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 25.02.2023; FNA: 9515-21 Seelotswesen
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Anlage 9 (zu § 22) Muster Lehrgangsbeschreibung


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Name des Lehrganges Kurstitel
Lehrgangsverantwortliche Institution Name der Lotsenbrüderschaft
ThemaSiehe Modul Fortbildungsrahmenplan
InhalteInhalte nach Fortbildungsrahmenplan
Lehr- und Lernform Seminaristischer Unterricht, praktische Übungen, Übung am Simulator,
Manned Model (Zutreffendes angeben)
ZielgruppeSeelotsinnen und Seelotsen mit/ohne Beschränkung in den Befugnissen
Max. Teilnehmerzahl Anzahl der Personen
Voraussetzung für die Teilnahme Bestallung als Seelotsin oder Seelotse, ggf. Kursbezeichnung
Art der Qualifikation Fortbildung mit Teilnahmebescheinigung
Dauer/ArbeitsaufwandAnzahl der Tage (Anzahl der Zeitstunden)


 
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Zitierungen von Anlage 9 SeeLAuFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 SeeLAuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLAuFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 SeeLAuFV Fortbildungsplan
... im Fortbildungsplan aufgenommenen Lehrgänge anhand des Musters der Lehrgangsbeschreibung nach Anlage 9 zu beschreiben. Der Fortbildungsplan ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ...