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Anlage 9 - Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 32; FNA: 751-24 Kernenergie
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Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 32; FNA: 751-24 Kernenergie
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Anlage 9 (zu § 134 Absatz 1) Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen
Anlage 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
- 1.
- Saure magmatische Gesteine sowie daraus entstandene metamorphe und sedimentäre Gesteine,
- 2.
- Sedimentgestein mit hohem organischem Anteil wie Öl-, Kupfer- und Alaunschiefer,
- 3.
- Travertin.
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Zitierungen von Anlage 9 StrlSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 StrlSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrlSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 134 StrlSchG Bestimmung der spezifischen Aktivität
... Wer Bauprodukte, die die in Anlage 9 genannten mineralischen Primärrohstoffe oder Rückstände enthalten, herstellt oder ...
§ 135 StrlSchG Maßnahmen; Verordnungsermächtigung
... zur Bestimmung der spezifischen Aktivität Verpflichtete darf Bauprodukte, die die in Anlage 9 genannten mineralischen Primärrohstoffe oder Rückstände enthalten, ... darf. (2) Überschreitet die voraussichtlich von einem Bauprodukt, das die in Anlage 9 genannten mineralischen Primärrohstoffe oder Rückstände enthält, ausgehende ...
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