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Anlage 9 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 220
Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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Anlage 9 (zu § 14 Absatz 5) Kennung für die Haltung bei inländischen Betrieben
Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Kennung für die Haltung als Bestandteil der Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe hat sich nach Maßgabe der folgenden Tabelle aus einer Kennung für die Tierart, die Haltungsform, das Herkunftsland und das Bundesland, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, zusammenzusetzen:
Beispiel: SWSTADE01
1 | 2 | 3 | 4 |
Tierart | Haltungsform | Herkunftsland | Bundesland |
SW - Schwein | STA - Stall STP - Stall+Platz FRI - Frischluftstall AFW - Auslauf/Weide BIO - Bio | DE - Deutschland | 01 - Schleswig-Holstein 02 - Hamburg 03 - Niedersachsen 04 - Bremen 05 - Nordrhein-Westfalen 06 - Hessen 07 - Rheinland-Pfalz 08 - Baden-Württemberg 09 - Bayern 10 - Saarland 11 - Berlin 12 - Brandenburg 13 - Mecklenburg-Vorpommern 14 - Sachsen 15 - Sachsen-Anhalt 16 - Thüringen |
Beispiel: SWSTADE01
Zitierungen von Anlage 9 TierHaltKennzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierHaltKennzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 TierHaltKennzG Festlegung einer unbefristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe
... einer nicht personenbezogenen 1. Kennung für die Haltung nach Maßgabe der Anlage 9 , 2. einheitlichen Identifizierungsnummer für die zuständige Behörde, ...
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