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Anlage - Fünfte Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung (AusbDienstLArbbV5)
V. v. 27.03.2019 BAnz AT 29.03.2019 V1
Geltung ab 01.04.2019 bis 31.12.2022; FNA: 810-1-70-5 Arbeitsförderung
Geltung ab 01.04.2019 bis 31.12.2022; FNA: 810-1-70-5 Arbeitsförderung
Anlage (zu § 1 Absatz 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nummer 5 vom 6. Februar 2019
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
- 1.
- räumlich im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
- 2.
- fachlich für Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen von Trägern der beruflichen Bildung, soweit diese Betriebe oder selbstständigen Betriebsabteilungen überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch erbringen. Ausgenommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 51 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
- 3.
- persönlich für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im pädagogischen Bereich mit Ausnahme von Praktikanten und Praktikantinnen (auch im Anerkennungsjahr).
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im pädagogischen Bereich sind mit der Aus- und Weiterbildung, Vermittlung oder Betreuung von Teilnehmern und Teilnehmerinnen betraut.
§ 2 Regelungsgegenstände
(1) Dieser Tarifvertrag regelt ausschließlich die Mindeststundenentgelte und den jährlichen Urlaubsanspruch. Er enthält zudem eine Öffnungsklausel für die Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Für andere Regelungsgegenstände ist die Vereinbarung eines tariflichen Anspruchs aus diesem Tarifvertrag ausdrücklich nicht gewollt.
(2) Für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen günstigere Regelungen bleiben unberührt.
§ 3 Entgelt
(1) Das Mindeststundenentgelt (brutto) beträgt in Gruppe 1
- 1.
- ab dem 1. April 2019 15,72 Euro,
- 2.
- ab dem 1. Januar 2020 16,19 Euro,
- 3.
- ab dem 1. Januar 2021 16,68 Euro,
- 4.
- ab dem 1. Januar 2022 17,18 Euro.
Das Mindeststundenentgelt (brutto) beträgt in Gruppe 2
- 1.
- ab dem 1. April 2019 15,79 Euro,
- 2.
- ab dem 1. Januar 2020 16,39 Euro,
- 3.
- ab dem 1. Januar 2021 17,02 Euro,
- 4.
- ab dem 1. Januar 2022 17,70 Euro.
(2) Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.
(3) Bei Vereinbarung eines verstetigten Monatsentgelts, das sich nach der Formel Mindeststundenentgelt x vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348 berechnet, gilt Absatz 2 nicht für die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden, wenn eine Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht. Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 100 Plusstunden umfassen. Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sind innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Kalendermonat ihrer Entstehung abzugelten oder durch bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen.
§ 4 Öffnungsklausel Altersvorsorge; Entgeltumwandlung
Entsprechend der §§ 20 und 1a BetrAVG wird die Entgeltumwandlung zugelassen. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin auf Entgeltumwandlung wird durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individualrechtlich geregelt.
§ 5 Urlaub
Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts Anspruch auf Jahresurlaub; Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche beträgt der Urlaubsanspruch 29 Arbeitstage; der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von sechs Monaten.
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