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Anlage - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225, 340
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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Anlage (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
Anlage hat 2 frühere Fassungen
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- 1.
- Einsatz abfallarmer Technologie,
- 2.
- Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
- 3.
- Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,
- 4.
- vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden,
- 5.
- Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,
- 6.
- Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
- 7.
- Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
- 8.
- für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
- 9.
- Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
- 10.
- Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,
- 11.
- Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,
- 12.
- Informationen, die von internationalen Organisationen veröffentlicht werden,
- 13.
- Informationen, die in BVT-Merkblättern enthalten sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen G. v. 8. April 2013 BGBl. I S. 734, 3753 m.W.v. 2. Mai 2013
Frühere Fassungen von Anlage BImSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.05.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013 BGBl. I S. 734 |
aktuell vorher | 21.07.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1804 |
aktuell | vor 21.07.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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