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Anlage - Besondere Gebührenverordnung BMAS (BMASBGebV)

V. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3376 (Nr. 52)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-13 Verwaltungsgebühren

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis



NummerGebühren- oder Auslagentatbestand
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
Gebühren/Auslagen
in Euro
1Bearbeitung einer Anzeige der Überlassung (§ 1a AÜG) 64,40
2Bearbeitung eines Antrags auf eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2
Absatz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG)
377,00
3Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeit-
nehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 und 4 Satz 1 und 2 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1
AÜG) ohne Prüfung
218,00
4Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeit-
nehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 und 4 Satz 1 und 2 oder § 2 Absatz 1 und 4
Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) mit
 
4.1Prüfung2.060,00
4.2einer aus besonderen Gründen eingeschränkten Prüfung (insbesondere in der Regel
bei Fällen mit geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmern oder insgesamt wenigen Überlassungstagen in den voran-
gegangenen zwölf Kalendermonaten)
1.316,00
5Untersagung und Verhinderung von Verleih ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 AÜG)  
5.1Untersagung des Verleihs ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 erster Halbsatz AÜG) 76,80
5.2Schriftliche Androhung eines Zwangsgeldes nach den Vorschriften des Verwal-
tungsvollstreckungsgesetzes (§ 6 zweiter Halbsatz AÜG)
43,40
5.3Verhindern des weiteren Überlassens durch einen Verleiher ohne erforderliche Er-
laubnis nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Übrigen
(§ 6 zweiter Halbsatz AÜG)
nach Zeitaufwand
6Kontrolle des Verleihers nach § 7 Absatz 2 und 3 AÜG als  
6.1Prüfung1.665,00
6.2einer aus besonderen Gründen eingeschränkten Prüfung (insbesondere in der Regel
bei Fällen mit geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmern oder insgesamt wenigen Überlassungstagen in den voran-
gegangenen zwölf Kalendermonaten sowie bei Beschwerden und bei Nachschau-
prüfungen)
921,00
7Durchsuchung beim Verleiher nach richterlicher Anordnung oder bei Gefahr in
Verzug (§ 7 Absatz 4 AÜG)
nach Zeitaufwand
8Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 7 sind neben den Gebühren
folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
 
8.1Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf be-
sonderen Antrag erteilt werden
in der tatsächlich
entstandenen Höhe
8.2Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden in der tatsächlich
entstandenen Höhe
8.3Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der
hierbei erwachsenden Postgebühren
in der tatsächlich
entstandenen Höhe