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Anlage - Zehnte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung (10. DachdArbbV)
V. v. 21.01.2020 BAnz AT 30.01.2020 V1
Geltung ab 01.02.2020 bis 31.12.2021; FNA: 810-1-58-9 Arbeitsförderung
Geltung ab 01.02.2020 bis 31.12.2021; FNA: 810-1-58-9 Arbeitsförderung
Anlage (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 14. August 2019
§ 1 Geltungsbereich
- 1.
- Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. - 2.
- Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - (RTV) in der jeweils geltenden Fassung (Anhang) fallen. - 3.
- Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden:- a)
- Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs,
- b)
- Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren,
- c)
- Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden,
- d)
- gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebs beschäftigt wird,
- e)
- gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz beschäftigt werden; ausgenommen ist der Bereich der Vorfertigung.
§ 2 Mindestlöhne
- 1.
- Die Mindestlöhne betragen
- a)
- für ungelernte Arbeitnehmer/Mindestlohn 1
ab dem 1. Januar 2020 12,40 Euro
ab dem 1. Januar 2021 12,60 Euro - b)
- für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)/Mindestlohn 2
ab dem 1. Januar 2020 13,60 Euro
ab dem 1. Januar 2021 14,10 Euro
- 2.
- Gelernte Arbeitnehmer im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b sind Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen.
Arbeitnehmer, die über- a)
- den Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk,
- b)
- einen diesem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten qualifiziert,
Ungelernte Arbeitnehmer im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a sind Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen. Hierzu gehören das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen. - 3.
- Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
- 4.
- Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
Dies gilt nicht für Betriebe, soweit diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung unter den Voraussetzungen des § 4 Nummer 3 RTV mit Ausnahme der Nummern 3.3.5 und 3.4.2 für gewerbliche Arbeitnehmer durchführen. Weitergehende Pflichten für inländische Arbeitgeber auf Grund einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung des RTV bleiben hiervon unberührt. - 5.
- Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf den Mindestlohn gilt die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Mindestlohns, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Ausgleichskonto (§ 4 Nummer 3.3 RTV) gutzuschreiben war.
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