Tools:
Update via:
Anlage - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077, 2086 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-21 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-21 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Anlage (§ 8 Absatz 4) Prüfungsdauer
1. Fächer
Prüfungsdauer in Minuten
Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung angemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen.
3. Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik
Prüfungsdauer in Minuten
Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung angemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen.
- 1.1
- Fach 1: Eisenbahn- und Verwaltungsrecht,
- 1.2
- Fach 2: Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik,
- 1.3
- Fach 3: Technik der Fach- und Teilgebiete entsprechend den Fachgebieten nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird,
- 1.4
- Fach 4: Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüflinge, die eine Anerkennung für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung beantragen).
Prüfungsdauer in Minuten
Fach | Erstmalige Anerkennung | Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet | Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Teilgebiet im Fachgebiet | Erweiterung der Anerkennung innerhalb desselben Teilgebietes |
1 | 45 | bis zu 15* | bis zu 15* | bis zu 15* |
2 | 45 | 45 | 45 | 15 |
3 | 45 | 45 | 45 | 45 |
4 | 30 | 30 | 30 | 20 |
* Im Einzelfall vor der Prüfung festzulegen. |
Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung angemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen.
3. Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik
Prüfungsdauer in Minuten
Fach | Erstmalige Anerkennung | Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet | Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Teilgebiet im Fachgebiet | Erweiterung der Anerkennung innerhalb desselben Teilgebietes |
1 | 45 | 15 | 15 | 15 |
2 | 45 | 15 | 15 | 15 |
3 | 60 | 60 | 60 | 40 |
4 | 30 | 30 | 30 | 20 |
Die angegebenen Zeiten können um bis zu 50 Prozent verlängert werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger erforderlich ist, und bei Prüfungen zur Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung angemessen gekürzt werden, wenn dies zur Feststellung der Eignung als Prüfsachverständiger ausreicht. Dem Prüfling ist die festgelegte Prüfungsdauer mitzuteilen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/Anlage_EPSPV.htm