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Anlage - Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Anlage (zu § 55) Zielwerte für die zu erreichende Reduzierung der Energieintensität
Anlage hat 1 frühere Fassung
Antragsjahr | Bezugsjahr | Zielwert |
2015 | 2013 | 1,3 % |
2016 | 2014 | 2,6 % |
2017 | 2015 | 3,9 % |
2018 | 2016 | 5,25 % |
2019 | 2017 | 6,6 % |
2020 | 2018 | 7,95 % |
2021 | 2019 | 9,3 % |
2022 | 2020 | 10,65 % |
Für die Bestimmung des Zielwertes gelten folgende Festlegungen:
- 1.
- Der Zielwert bezeichnet den Prozentsatz, um den sich die Energieintensität in dem für das Antragsjahr maßgeblichen Bezugsjahr gegenüber dem Basiswert verringert. Der Basiswert ist die jahresdurchschnittliche Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012.
- 2.
- Die Energieintensität ist der Quotient aus dem temperatur- und konjunkturbereinigten Gesamtenergieverbrauch und der Gesamtsumme der inflationsbereinigten Bruttoproduktionswerte. Der temperatur- und konjunkturbereinigte Gesamtenergieverbrauch und die inflationsbereinigten Bruttoproduktionswerte werden nach dem in der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 festgelegten Verfahren und Berechnungsansatz ermittelt. Die Energieintensität wird in der Bezugsgröße GJ/1.000 Euro Bruttoproduktionswert angegeben.
- 3.
- Die Zielwerte für die Antragsjahre 2019 bis 2022 sind im Rahmen einer Evaluation im Jahr 2017 zu überprüfen. Im Fall einer Anpassung werden die jährlichen Steigerungen diejenige des Zielwertes für das Bezugsjahr 2016 nicht unterschreiten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2436, 2725, 2013 I 488 m.W.v. 1. Januar 2013
Frühere Fassungen von Anlage EnergieStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2436 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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