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Anlage - Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)

V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.10.2021, abweichend siehe § 5; FNA: 202-5-18 Verwaltungsgebühren
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Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Inhaltsübersicht

1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) und der Verordnung (EU) 2017/1129
4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)
5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung (LiqV)
7 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV)
8 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG)
9 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG)
10 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung - BilKoUmV)
11 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)
12 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
13 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG)
14 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungskontengesetzes (ZKG)
15 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU) 2015/760
16 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV) sowie der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/760
17 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)
18 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
19 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
20 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Bausparkassengesetzes (BauSparkG)
21 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
22 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
23 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
24 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
25 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
26 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1011
27 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1238
28 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503
29 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG)
30 individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/858
30 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG)



Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
 
1.1Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 WpHG nach Zeitaufwand
1.2Befreiung von der jährlichen Prüfung  
1.2.1der Meldepflichten und Verhaltensregeln
(§ 89 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG)
706
1.2.2des Depotgeschäfts
(§ 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 WpHG)
2.022
1.2.3nach § 32f Absatz 2 Satz 1 WpHG 706
1.3Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater
Eintragung in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater
(§ 93 Absatz 2 WpHG)
nach Zeitaufwand
1.4Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handelsteil-
nehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen
unmittelbaren Marktzugang gewähren
(§ 102 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 WpHG)
nach Zeitaufwand
1.5Bekanntmachung des festgestellten Fehlers im Internet. Darüber hinaus
Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder unverzügliche Übermittlung an
die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unter-
nehmensregister. Zusätzliche Bekanntmachung entweder in einem über-
regionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Infor-
mationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Absatz 1
Satz 1 KWG tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im
Inland haben und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Han-
del zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist
(§ 109 Absatz 2 WpHG)
nach Zeitaufwand
1.6Befreiung von den Anforderungen der §§ 114 bis 117 WpHG
(§ 118 Absatz 4 Satz 1 WpHG)
nach Zeitaufwand
2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
 
2.1Entscheidung über einen Antrag auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung
und der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetzes
nach Zeitaufwand
2.2Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstrei-
chenlassen der in § 14 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetzes genannten Frist sowie die Abstimmung des Inhalts der
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz durch den Bieter
zu veröffentlichenden Dokumente und die Verlängerung der Frist gemäß
§ 14 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
nach Zeitaufwand
2.3Untersagung des Angebotes nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetzes
nach Zeitaufwand
2.4Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung nach § 20 Absatz 1 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
nach Zeitaufwand
2.5Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Inhaber von
Wertpapieren von einem Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes
nach Zeitaufwand
2.6Untersagung von Werbung nach § 28 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes
nach Zeitaufwand
2.7Entscheidung über einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Aktien der
Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
nach Zeitaufwand
2.8Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur
Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach § 37 Absatz 1 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
nach Zeitaufwand
2.9 Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der Sperrfrist nach § 26
Absatz 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
nach Zeitaufwand
2.10Erlass einer Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes zur Vornahme oder Untersagung einer nach dem
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz geschuldeten oder verbote-
nen Handlung
nach Zeitaufwand
2.11Erbetene schriftliche Auskünfte oder erbetene Auskünfte in Textform
zu komplexen übernahmerechtlichen Sachverhalten auf Grundlage der
aktuellen Verwaltungspraxis der Bundesanstalt
nach Zeitaufwand
3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) und der Verordnung (EU)
2017/1129
 
 Für die Gebührentatbestände 3.1 bis 3.8 gilt: Ein Prospekt im Sinne des
Gebührenverzeichnisses ist ein Prospekt für ein Wertpapier. Bei einer
drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Prospekte in einem Doku-
ment fällt die Gebühr für jeden einzelnen Prospekt an. Dies gilt für Wert-
papier-Informationsblätter sowie für Nachträge, Wertpapierbeschreibungen
in Verbindung mit Zusammenfassungen, endgültige Bedingungen und das
endgültige Emissionsvolumen entsprechend. Ein Registrierungsformular,
einschließlich eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des
Gebührenverzeichnisses, ist ein Registrierungsformular für einen Emitten-
ten. Satz 2 gilt für den Fall der drucktechnischen Zusammenfassung meh-
rerer Registrierungsformulare in einem Dokument entsprechend.
 
3.1Billigung
- eines Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument
im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder
des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung
(EU) 2017/1129 erstellt worden ist oder
- eines vereinfachten Prospekts oder eines Basisprospekts, der als ein-
ziges Dokument im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 6
Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6
Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt
worden ist oder
- eines EU-Wiederaufbauprospekts im Sinne des Artikels 14a Absatz 1
der Verordnung (EU) 2017/1129
- eines EU-Wachstumsprospekts oder eines Basisprospekts, der als
einziges Dokument im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 und des Artikels
6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6
Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt
worden ist
(Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
16.915
3.2Gestattung der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts
(§ 4 Absatz 1 und 2 WpPG)
5.923
3.3Billigung
- eines Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unter-
absatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
- eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 9 Absatz 2 Unter-
absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder
- eines speziellen Registrierungsformulars
- für einen vereinfachten Prospekt auf der Grundlage der vereinfach-
ten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne des
Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 14
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
- für einen EU-Wachstumsprospekt im Sinne des Artikels 6 Absatz 3
Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 15 Absatz 1 Unter-
absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129
5.577
3.4 Billigung
- einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des
Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU)
2017/1129 oder
- einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung für einen ver-
einfachten Prospekt auf der Grundlage der vereinfachten Offen-
legungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne des Artikels 14 Ab-
satz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der
Verordnung (EU) 2017/1129 oder
- einer speziellen Wertpapierbeschreibung und speziellen Zusammen-
fassung im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des
Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU)
2017/1129
(Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
5.851
3.5Verwaltung
- eines hinterlegten einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des
Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 ohne vorherige
Billigung (Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
2017/1129) oder
- einer hinterlegten Änderung zu einem einheitlichen Registrierungs-
formular im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1129 (Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder
- eines hinterlegten aktualisierten Wertpapier-Informationsblatts
(§ 4 Absatz 8 WpPG)
354
3.6Verwaltung der hinterlegten endgültigen Bedingungen des Angebots
(Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1129)
0,05 €
pro hinterlegte
endgültige Bedingungen
im jeweils
laufenden Quartal
3.7Billigung
- eines Nachtrags im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2017/1129) oder
- eines Nachtrags im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2017/1129 oder
- von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne
des Artikels 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU)
2017/1129 oder
- von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars, die nach
Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 deren Notifizierung
vorausgeht
230
3.8Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches An-
gebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt und
dessen Aufbewahrung
(Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 28 Unterabsatz 2 i. V. m. Artikel 21 Absatz 5
Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
nach Zeitaufwand
3.9Untersagung eines öffentlichen Angebots
(§ 18 Absatz 4 Satz 1, 2 oder 3 WpPG)
nach Zeitaufwand
3.10Anordnung, dass ein öffentliches Angebot nach § 18 Absatz 4 Satz 4
WpPG für höchstens zehn Tage oder nach § 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz
zweite Variante WpPG auszusetzen ist
nach Zeitaufwand
3.11Untersagung der Werbung
(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Variante WpPG)
nach Zeitaufwand
3.12Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage
auszusetzen ist
(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG)
nach Zeitaufwand
3.13 Anordnung, dass ein öffentliches Angebot zu beschränken ist
(§ 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz dritte Variante WpPG)
nach Zeitaufwand
4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)
 
 Für die Gebührentatbestände 4.1 und 4.2 gilt: Verkaufsprospekte für ver-
schiedene Vermögensanlagen desselben Emittenten können drucktech-
nisch in einem Dokument zusammengefasst werden. Die Anzahl der in
einem Dokument zusammengefassten Verkaufsprospekte bemisst sich
nach der Anzahl der Vermögensanlagen. Bei einer drucktechnischen Zu-
sammenfassung mehrerer Verkaufsprospekte in einem Dokument fällt die
Gebühr für jeden einzelnen Verkaufsprospekt an. Dies gilt für Nachträge
entsprechend.
 
4.1Billigung eines vollständigen Verkaufsprospekts je Vermögensanlage
(§ 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2
VermAnlG)
13.433
4.2Billigung eines Nachtrags je Vermögensanlage gemäß § 11 VermAnlG
(§ 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG)
4.081
4.3Gestattung der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informations-
blatts
(§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 2 VermAnlG)
805
4.4Gestattung der Veröffentlichung eines aktualisierten Vermögensanlagen-
Informationsblattes
(§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 bis 3, § 14 Absatz 1
Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 VermAnlG)
400
4.5Verwaltung eines hinterlegten aktualisierten Vermögensanlagen-Informa-
tionsblattes im Falle der Inanspruchnahme der Prospektausnahme gemäß
§ 2a oder § 2b VermAnlG
(§ 13 Absatz 7 Satz 4, § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3
Satz 2 VermAnlG)
200
4.6Untersagung der Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts bei Nicht-
hinterlegung des Vermögensanlagen-Informationsblatts
(§ 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 VermAnlG)
nach Zeitaufwand
4.7Untersagung des öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen
(§ 18 Absatz 1 VermAnlG)
nach Zeitaufwand
4.8Gestattung der Erstellung eines Verkaufsprospekts in einer in internatio-
nalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache
(§ 7 Absatz 3 Satz 1 VermAnlG)
nach Zeitaufwand
4.9Untersagung von Werbung bei Vorliegen von Missständen
(§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 VermAnlG)
nach Zeitaufwand
5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kreditwesengesetzes (KWG), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
 
5.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kreditwesengesetzes (KWG)
 
5.1.1Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 KWG 10.983
5.1.2Freistellungen nach § 2a KWG  
5.1.2.1Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1 Satz 1
KWG
nach Zeitaufwand
5.1.2.2Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2 Satz 1
KWG
nach Zeitaufwand
5.1.2.3Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3 Satz 1
KWG
nach Zeitaufwand
5.1.2.4Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4 Satz 1
KWG
nach Zeitaufwand
5.1.2.5Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWG nach Zeitaufwand
5.1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen und die Leitungsorgane von Finanzholding-
Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
(§ 2c KWG;
§ 2d KWG)
 
5.1.3.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung
(§ 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder 3 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.3.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die
Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.3.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit
sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.3.4Maßnahmen gegen Personen im Sinne des § 2d Absatz 1 KWG
(§ 2d Absatz 2 KWG)
 
5.1.3.4.1Verlangen auf Abberufung  
5.1.3.4.1.1von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tat-
sächlich führen
nach Zeitaufwand
5.1.3.4.1.2von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-Gesell-
schaft tatsächlich führen
nach Zeitaufwand
5.1.3.4.2Untersagung der Ausübung der Tätigkeit  
5.1.3.4.2.1von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tat-
sächlich führen
nach Zeitaufwand
5.1.3.4.2.2von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-Gesell-
schaft tatsächlich führen
nach Zeitaufwand
5.1.3.4.3Zulassung nach § 2f KWG  
5.1.3.4.3.1Zulassung einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanz-
holding-Gesellschaft
(§ 2f Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.3.4.3.2Maßnahmen nach § 2f Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 6 oder Satz 2 KWG nach Zeitaufwand
5.1.3.4.4Genehmigung einer Einrichtung von zwei zwischengeschalteten Mutter-
unternehmen nach § 2g Absatz 2 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.4Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel  
5.1.4.1Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel
(§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.4.2Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 KWG
939
5.1.4.3Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c Absatz 1
KWG
939
5.1.4.4Anordnung nach § 10a KWG nach Zeitaufwand
5.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Instituts-
gruppen und Finanzholding-Gruppen sowie gemischte Finanzholding-
Gesellschaften
 
5.1.5.1Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer Finanz-
holding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
als übergeordnetes Unternehmen
(§ 10a Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 KWG;
§ 10a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.5.2Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Absatz 4
KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung einer
Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanz-
holding-Gruppe
(§ 10a Absatz 6 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer
und Liquiditätsanforderungen
 
5.1.6.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer
nach den §§ 10c bis 10g KWG
 
5.1.6.1.1Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institute,
bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten nach § 10e Absatz 1 Satz 1,
Absatz 4 Satz 1 und 3 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.6.1.2Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut
nach § 10f Absatz 1 Satz 1 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.6.1.3Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes
Institut nach § 10g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a KWG
5.167
5.1.6.1.4Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7 Satz 1
KWG
nach Zeitaufwand
5.1.6.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Absatz 8 KWG  
5.1.6.1.5.1Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWG nach Zeitaufwand
5.1.6.1.5.2Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWG nach Zeitaufwand
5.1.6.1.5.3Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWG nach Zeitaufwand
5.1.6.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität
nach § 11 KWG
 
5.1.6.2.1Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 3 KWG nach Zeitaufwand
5.1.6.2.2Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität
nach § 11 Absatz 4 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.7Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmens-
beziehung
(§ 12a Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.8Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Organkredite  
5.1.8.1Anordnung der Unterlegung mit Kern- und Ergänzungskapital
(§ 15 Absatz 1 Satz 5 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.8.2Anordnung von Obergrenzen für Organkredite
(§ 15 Absatz 2 Satz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.8.3Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen
(§ 15 Absatz 2 Satz 2 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisa-
torische Anforderungen
 
5.1.9.1Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
(§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG)
2.627
5.1.9.2Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 25b Absatz 4 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.9.3Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich
Strategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten nach § 25c
Absatz 4a und 4b KWG
(§ 25c Absatz 4c KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.9.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das E-Geld-
Geschäft, Maßnahmen nach § 25i Absatz 4 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.10Anordnung zur Offenlegung durch die Institute
(§ 26a Absatz 2 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.11Befreiungen
(§§ 8c und 31 KWG)
 
5.1.11.1Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beaufsich-
tigung auf zusammengefasster Basis
(§ 8c Absatz 1 Satz 2 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.11.2 Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 und 2, § 15 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 11 und Absatz 2, § 24 Absatz 1 Nummer 1
bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG
(§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG)
466
5.1.11.3Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 Satz 2 KWG im
Hinblick auf verwaltete Depots
(§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.11.4Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 KWG, Kredite
nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren
(§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.11.5Befreiung von den Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3
Buchstabe c KWG
(§ 31 Absatz 2 Satz 2 KWG)
245
5.1.12Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von
Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst
(§ 32 Absatz 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG;
§ 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 KWG;
§ 32 Absatz 1f Satz 1 KWG)
 
5.1.12.1Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen  
5.1.12.1.1Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und Finan-
zierungsleasing
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im
Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG
4.646
5.1.12.1.2Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1
Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht
Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder
sämtlichen Finanzdienstleistungen im Hinblick auf
 
5.1.12.1.2.1§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG, wenn
dem Institut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz
an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen
und dem Institut nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie
im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG, sofern
nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist
6.336
5.1.12.1.2.2§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG, wenn
dem Institut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum
oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu
verschaffen oder es dem Institut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu han-
deln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 KWG, sowie,
sofern nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist, im Sinne von § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.12.1.3Eigengeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigengeschäf-
tes nach § 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.12.2Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften  
5.1.12.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bank-
geschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10
und 12 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.12.2.2Bauspargeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bauspar-
kasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen
nach Zeitaufwand
5.1.12.3Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und
zum Betreiben von Bankgeschäften
nach Zeitaufwand
5.1.12.4Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst  
5.1.12.4.1Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst im Sinne von § 1
Absatz 3a KWG
nach Zeitaufwand
5.1.12.4.2Feststellung nach § 32 Absatz 1f Satz 4 KWG nach Zeitaufwand
5.1.12.5 Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
 
5.1.12.5.1Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanz-
dienstleistungen bezieht
3.262
5.1.12.5.2Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bank-
geschäften bezieht
10.114
5.1.12.5.3Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanz-
dienstleistungen als auch auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht
nach Zeitaufwand
5.1.12.5.4Erweiterung einer Erlaubnis um die Tätigkeit als Datenbereitstellungs-
dienst
nach Zeitaufwand
5.1.12.6Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von
Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst sowie
Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft
 
5.1.12.6.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung Erlaubnisgebühr nach
den Nummern 5.1.12
bis 5.1.12.5.4, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesellschaf-
tern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapital-
einlagen zueinander
aufgeteilt wird, mindes-
tens jedoch 250 Euro
je persönlich haftendem
Gesellschafter
5.1.12.6.2bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters nach Zeitaufwand
5.1.13Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach
dem Tode des Erlaubnisinhabers
(§ 34 Absatz 2 Satz 3 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.14Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans
(§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG)
 
5.1.14.1Verlangen auf Abberufung nach Zeitaufwand
5.1.14.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit nach Zeitaufwand
5.1.15Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis  
5.1.15.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass
von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) im Hinblick auf
 
5.1.15.1.1das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft nach Zeitaufwand
5.1.15.1.2sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num-
mer 5.1.15.1.3 anwendbar ist
nach Zeitaufwand
5.1.15.1.3das Sortengeschäft nach Zeitaufwand
5.1.15.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 5.1.15.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird
und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein
Abwickler bestellt wird
(§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
im Hinblick auf
 
5.1.15.2.1das Einlagen- und/ oder das Finanzkommissionsgeschäft nach Zeitaufwand
5.1.15.2.2sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num-
mer 5.1.15.2.3 anwendbar ist
nach Zeitaufwand
5.1.15.2.3das Sortengeschäft nach Zeitaufwand
5.1.16Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der
Liquidität
 
5.1.16.1 Anordnungen nach § 45 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1
KWG
nach Zeitaufwand
5.1.16.2Anordnungen nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 KWG nach Zeitaufwand
5.1.16.3Anordnungen nach § 45 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Num-
mer 1 bis 7 oder 9 bis 12 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.16.4Anordnungen nach § 45 Absatz 7 KWG nach Zeitaufwand
5.1.16.5Anordnungen nach § 45 Absatz 8 KWG nach Zeitaufwand
5.1.16.6Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWG nach Zeitaufwand
5.1.17Maßnahmen in besonderen Fällen  
5.1.17.1Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten
Finanzholding-Gesellschaften
 
5.1.17.1.1Untersagung der Ausübung der Stimmrechte
(§ 45a Absatz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.1.2Anordnung nach § 45a Absatz 1a KWG nach Zeitaufwand
5.1.17.2Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln  
5.1.17.2.1Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen
(§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.2.2Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt
zu errichten
(§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.2.3Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Geschäftsarten
(§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.2.4Sonstige Maßnahmen nach § 45b Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Ver-
bindung mit Absatz 2 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.17.2.5Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten
(§ 45b Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.3Maßnahmen bei Gefahr  
5.1.17.3.1Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.3.2Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und
Kredite zu gewähren
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.3.3Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von In-
habern und Geschäftsleitern
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.3.4Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.3.5Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.3.6Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von
Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.3.7Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige
Unternehmen
(§ 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.3.8Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4 KWG nach Zeitaufwand
5.1.18Maßnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen  
5.1.18.1Verbot von Geschäften (nach vorheriger Fristeinräumung) nach § 3 Ab-
satz 3 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.18.2Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorga-
nisation nach § 25f Absatz 7 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.19 Anordnungen auf der Grundlage des Refinanzierungsregisterrechts
(§ 22a bis § 22o KWG)
 
5.1.19.1Bestellung zum Verwalter oder zum Stellvertreter des Verwalters des
Refinanzierungsregisters
(§ 22e Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 KWG, bzw.
§ 22e Absatz 4 Satz 1 KWG)
239
5.1.19.2Verlängerung der Bestellung zum Verwalter oder zum Stellvertreter des
Verwalters des Refinanzierungsregisters
(§ 22e Absatz 1 Satz 1 bzw. Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit
Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz KWG)
201
5.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
 
5.2.1Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berechnung
nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.2.2Verzicht auf die Einbeziehung einzelner Institute, Finanzinstitute oder An-
bieter von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an
denen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung
(Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.2.3Erteilung der Erlaubnis  
5.2.3.1zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, einschließlich
eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren, eines
auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen
(Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.2.3.2für wesentliche Änderungen nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 oder zur Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz
für das Kreditrisiko nach Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
3.632
5.2.4Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle
Risiko
(§ 6 KWG in Verbindung mit Artikel 312 und 320 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.2.5Gestattung zur Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indikators im
Standardansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.2.6Genehmigung zum beantragten Wechsel zu einem weniger komplizierten
Ansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.2.7Gestattung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Mess-
ansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz
(Artikel 314 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.2.8Genehmigung oder Erlaubnis zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors
unter Verwendung eines geeigneten Modells
(Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358
Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.2.9Fristeinräumung bei Großkreditüberschreitung; Festsetzung einer höheren
Großkreditobergrenze im Einzelfall
(Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
 
5.3.1Mitteilung des Beschlussentwurfs über die Zulassung zum Betreiben des
Einlagen- und Kreditgeschäfts an ein CRR-Kreditinstitut
(Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
§ 32 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
5.3.2 Vorlage eines Beschlussentwurfs über den Entzug einer Zulassung zum Ein-
lagen- und Kreditgeschäft, das von einem CRR-Kreditinstitut betrieben wird
(Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013)
nach Zeitaufwand
5.3.3Vorlage eines Beschlussentwurfs in Bezug auf die Untersagung des be-
absichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
an einem CRR-Kreditinstitut
(Artikel 15 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
§ 2c Absatz 1b in Verbindung mit Absatz 1a Satz 11 KWG)
nach Zeitaufwand
5.4Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Satz 1 KWG nach Zeitaufwand
5.5Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte  
5.5.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Ab-
wicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten
Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in
einem Bescheid erlassen werden
(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)
4.120
5.5.2Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 5.5.1 gegenüber Einbezogenen,
die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1
und 2 KWG)
1.323
6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Liquiditätsverordnung (LiqV)
 
6.1Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und -steue-
rungsverfahren
(§ 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 LiqV)
nach Zeitaufwand
6.2Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach den §§ 2
bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität
(§ 10 Absatz 1 Satz 1 LiqV)
nach Zeitaufwand
7Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Solvabilitätsverordnung (SolvV)
 
7.1Verwendung interner Risikomessverfahren  
7.1.1Zustimmung zur Verwendung der IMM
(§ 18 SolvV)
nach Zeitaufwand
7.1.2Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes
(§ 20 SolvV)
nach Zeitaufwand
7.1.3Erteilung der Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder meh-
rere Risikokategorien mit Hilfe eines internen Modells gemäß Artikel 363
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen
(§ 21 SolvV)
nach Zeitaufwand
7.2Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen
nach Artikel 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach erteilter
Zustimmung zur Verwendung interner Modelle für Marktrisiken
(§ 21 Absatz 3 SolvV)
nach Zeitaufwand
8Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG)
 
8.1Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Beitrags-
bescheid nach § 8 AnlEntG
bis zu 10 % des
streitigen Betrages;
mindestens 50 Euro
9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(FinDAG)
 
9.1Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung
eines Umlagebetrages nach § 16 FinDAG
bis zu 10 % des
streitigen Betrages;
mindestens 50 Euro
10 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach
§ 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
(Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung - BilKoUmV)
 
10.1Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung
eines Umlagebetrages nach § 17d FinDAG in Verbindung mit der BilKoUmV
bis zu 10 % des
streitigen Betrages;
mindestens 50 Euro
11Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)
 
11.1Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und zum
Betreiben des E-Geld-Geschäfts
 
11.1.1Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten
(§ 10 ZAG)
 
11.1.1.1Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG
nach Zeitaufwand
11.1.1.2Erbringung mehrerer oder sämtlicher Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG
13.523
Zeitaufwand
11.1.2Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne von
§ 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG
(§ 11 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.2Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
 
11.2.1Erteilung einer Erlaubnis für weitere Tatbestände im Sinne von § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG bei bereits bestehender Erlaubnis im Sinne
von § 10 ZAG
nach Zeitaufwand
11.2.2Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft im
Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz
einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten bezieht
nach Zeitaufwand
11.2.3Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben des
E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandels-
gesellschaft
 
11.2.3.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung Erlaubnisgebühr nach
den Nummern 11.1.1
bis 11.1.2 sowie den
Nummern 11.2.1
und 11.2.2, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesellschaf-
tern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapital-
einlagen zueinander
aufgeteilt wird, mindes-
tens jedoch 250
je persönlich haftendem
Gesellschafter
11.2.3.2bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters nach Zeitaufwand
11.3Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis  
11.3.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von
Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1
und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
nach Zeitaufwand
11.3.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 11.3.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder Weisungen für
die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1
und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
nach Zeitaufwand
11.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG)
 
11.4.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1, 2
oder 3 KWG)
nach Zeitaufwand
11.4.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die
Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
11.4.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit
sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)
nach Zeitaufwand
11.5Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel
(§ 15 ZAG)
 
11.5.1Maßnahmen zur Verhinderung der mehrfachen Einbeziehung bestimmter
Bestandteile in die Berechnung der Eigenmittel
(§ 15 Absatz 1 Satz 3 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.5.2Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel
(§ 15 Absatz 1 Satz 4 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.6Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- und
des Aufsichtsorgans
(§ 20 Absatz 1, 2a und 3 ZAG)
 
11.6.1Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleiters nach Zeitaufwand
11.6.2Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Instituten
oder anderen Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 GwG gegenüber
dem Geschäftsleiter
nach Zeitaufwand
11.7Maßnahmen in besonderen Fällen
(§ 21 ZAG)
 
11.7.1Maßnahmen, wenn die Eigenmittel nicht den Anforderungen des ZAG ent-
sprechen
(§ 21 Absatz 1 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.7.2Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber anderen
Gläubigern gefährdet ist
(§ 21 Absatz 2 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.7.3Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Er-
laubnisaufhebung
(§ 21 Absatz 3 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.8Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut
(§ 25 Absatz 3 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.9Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewähr-
leisten
(§ 27 Absatz 3 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.10Registrierung von Kontoinformationsdiensten
(§ 34 Absatz 1 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.11Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG nach Zeitaufwand
11.12Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte  
11.12.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Ab-
wicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten
Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in
einem Bescheid erlassen werden
(§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbin-
dung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
4.120
11.12.2 Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 11.12.1 gegenüber Einbezogenen,
die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
1.323
12Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
 
12.1Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen
Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat
(§ 6 Absatz 1 ZIEV)
nach Zeitaufwand
12.2Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten Berech-
nungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens
(§ 6 Absatz 2 ZIEV)
nach Zeitaufwand
13Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG)
 
13.1Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Beitrags-
bescheid nach § 26 Absatz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 1 EinSiG
bis zu 10 % des
streitigen Betrages;
mindestens 50 Euro
14Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Zahlungskontengesetzes (ZKG)
 
14.1Anordnung des Abschlusses eines Basiskontovertrages oder der Er-
öffnung eines Basiskontos gegenüber dem Verpflichteten zugunsten des
Berechtigten
(§ 49 Absatz 1 Satz 1 ZKG)
nach Zeitaufwand
14.2Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die
Ablehnung eines Antrages nach § 49 Absatz 1 Satz 3 ZKG
gebührenfrei
15Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
und der Verordnung (EU) 2015/760
 
15.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)
 
15.1.1Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestment-
vermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert
(§ 5 Absatz 6 KAGB;
§ 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Verwaltungs-
gesellschaften
 
15.1.2.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen
 
15.1.2.1.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
oder ihrer Erhöhung
(§ 19 Absatz 2 Satz 2 KAGB;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.2.1.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten
(§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.2.1.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit
sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.2.2.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb oder die Registrierung
 
15.1.2.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer OGAW-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB;
§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB)
33.477
15.1.2.2.2 Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft
14.673
15.1.2.2.3Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen
für die Erlaubnis, insbesondere der nach § 21 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1
KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB)
1.298
15.1.2.2.4Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB;
§ 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 KAGB;
§ 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 337
und § 2 Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend
in Verbindung mit § 338 und § 2 Absatz 7 KAGB)
3.029
15.1.2.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisa-
torische Anforderungen
 
15.1.2.3.1Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation oder in Bezug
auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB;
§ 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.2.3.2Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KAGB nach Zeitaufwand
15.1.2.4Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenkapitalanforderungen, Ge-
nehmigung verminderter Eigenkapitalanforderungen
(§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB;
§ 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 231/2013)
nach Zeitaufwand
15.1.2.5Maßnahmen gegen Geschäftsleiter, gegen den Vorstand, gegen die Ge-
schäftsleitung oder gegen die Geschäftsführung; Verlangen der Ab-
berufung und Untersagung der Ausübung der Tätigkeit
(§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 5 Satz 2, § 113 Absatz 3, § 119 Absatz 5,
§ 128 Absatz 4, § 147 Absatz 5, § 153 Absatz 5 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.2.6Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis  
15.1.2.6.1Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne den
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Be-
stellung eines Abwicklers
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38
Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38
Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
nach Zeitaufwand
15.1.2.6.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-
mer 15.1.2.6.1
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38
Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38
Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
nach Zeitaufwand
15.1.2.7Maßnahmen bei Gefahr, je Maßnahme
(§ 42 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.2.8Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des
Wertpapierhandelsgesetzes
(§ 38 Absatz 4 Satz 5 KAGB;
§ 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB;
§ 54 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB)
665
15.1.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Verwahr-
stelle und den Treuhänder
 
15.1.3.1 Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle, Genehmigung oder An-
ordnung des Wechsels einer Verwahrstelle oder Prüfung der Benennung
eines Treuhänders
(§ 69 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 80 Absatz 4 KAGB; § 100b Absatz 4 KAGB)
 
15.1.3.1.1wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder bereits Gegenstand einer
Genehmigung oder Prüfung war
302
15.1.3.1.2wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder noch nicht Gegenstand einer
Genehmigung oder Prüfung war
nach Zeitaufwand
15.1.3.2Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt der
Beauftragung der neuen Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 4 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene in-
ländische Investmentvermögen
 
15.1.4.1Sondervermögen 
15.1.4.1.1Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens
oder eines Gesellschaftsvermögens
(§ 100 Absatz 3 KAGB;
§ 100b Absatz 1 Satz 1 KAGB;
§ 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB;
§ 129 Absatz 2, § 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a und § 154 Absatz 2,
jeweils in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
1.025
15.1.4.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalteten
OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
(§ 113 Absatz 1 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Publikums-
investmentvermögen
 
15.1.5.1Anlagebedingungen und Master-Feeder-Strukturen  
15.1.5.1.1Genehmigung
- der Anlagebedingungen von offenen Publikumsinvestmentvermögen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB);
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB;
§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB);
- der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft
(§ 110 Absatz 4 KAGB);
- der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds
(§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB oder nach
§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB,
§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB,
§ 179 Absatz 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB oder
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB)
2.069
15.1.5.1.2Genehmigung
- der Anlagebedingungen von geschlossenen Publikumsinvestment-
vermögen
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
- zur Verwaltung eines europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF)
nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/760
3.338
15.1.5.1.3Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB; § 267 Absatz 1 und 2 KAGB);
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB;
§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
514
15.1.5.2 Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen
des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW
(§ 171 Absatz 6 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.5.3Genehmigung der Verschmelzung
- von Sondervermögen auf ein anderes offenes inländisches Publikums-
investmentvermögen
(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191
Absatz 1 Nummer 1 KAGB);
- von OGAW-Sondervermögen auf einen EU-OGAW
(§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB);
- von Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion im Sinne des § 96
Absatz 2 in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB;
- von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publi-
kumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung
mit § 182 Absatz 1 KAGB);
- von Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 1 Nummer 4 zweite Alternative in Verbindung mit § 182
Absatz 1 KAGB);
- einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein
anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182
Absatz 1 KAGB);
- einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen
EU-OGAW
(§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1
KAGB)
2.410
je Tatbestand
15.1.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene oder
geschlossene inländische Publikums-AIF sowie auf offene inländische
Spezial-AIF
 
15.1.6.1Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung eines für
Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögens-
gegenstandes
(§ 239 Absatz 2 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.6.2Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung einer Verwahrstelle
(§ 246 Absatz 2 KAGB;
§ 264 Absatz 2 KAGB;
§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB)
202
15.1.7Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige
und die Untersagung des Vertriebs von Investmentvermögen
 
15.1.7.1Prüfung der Anzeige und der geänderten Angaben und Unterlagen bei
Einstellung oder Widerruf des Vertriebs
- eines Teilinvestmentvermögens eines nach § 316 KAGB vertriebenen AIF
(§ 315 Absatz 2 KAGB) oder
- nach § 295a Absatz 1 Satz 2 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
284
15.1.8Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige
und die Untersagung des Vertriebs von OGAW
 
15.1.8.1Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165 Ab-
satz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298 Absatz 1,
der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
80
15.1.8.2 Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
322
15.1.8.3Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3
Satz 1 Nummer 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
nach Zeitaufwand
15.1.8.4Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Widerruf des Ver-
triebs hinsichtlich einzelner Teilinvestmentvermögen nach § 295a Absatz 5
Satz 3 in Verbindung mit § 310 Absatz 4 Satz 1 KAGB
637
15.1.8.5Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB in
Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
205
15.1.9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige
und die Untersagung des Vertriebs von AIF
 
15.1.9.1Untersagung
des Vertriebs
- nach § 314 Absatz 1 KAGB, sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist;
- von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teil-
investmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB;
- von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland nach
§ 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB;
- von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach § 320
Absatz 4 KAGB oder
- nach § 331 Absatz 8
der Aufnahme des Vertriebs nach
- § 316 Absatz 3 KAGB;
- nach § 321 Absatz 3 KAGB;
- nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB;
- nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
nach Zeitaufwand
15.1.9.2Prüfung der Anzeige
- nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1
KAGB;
- nach § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mit-
teilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
2.526
je Tatbestand
15.1.9.3Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB oder § 321
Absatz 4 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
312
je Tatbestand
15.1.9.4Prüfung der Anzeige
- nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 320 Absatz 2 in Ver-
bindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
- nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mit-
teilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3
Satz 1 KAGB (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft);
- nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung mit § 330 Absatz 5
KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit
§ 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
- zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die die
Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt,
nach § 330a Absatz 2 KAGB;
- nach § 331 Absatz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
1.641
je Tatbestand
15.1.9.5 Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3
Nummer 2 Buchstabe a und c oder § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen,
die jährlich vorzulegen sind;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
113
15.1.9.6Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der
Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen
nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
466
15.1.9.7Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2
Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer Unter-
richtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkehrungen;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
952
15.1.9.8Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den Fällen
der §§ 331 bis 334 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
nach Zeitaufwand
15.2Feststellender Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB nach Zeitaufwand
15.3Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte  
15.3.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Ab-
wicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten
Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in
einem Bescheid erlassen werden
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.120
15.3.2Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 15.3.1 gegenüber Einbezogenen,
die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in
Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
1.323
16Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Derivateverordnung (DerivateV) sowie der Verordnungen (EU)
Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/760
 
16.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Derivateverordnung (DerivateV)
 
16.1.1Prüfung der Anzeige nach § 6 Satz 3 DerivateV 128
16.1.2Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen
(§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV)
nach Zeitaufwand
16.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/760
 
16.2.1Prüfung von Anzeigen nach Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 345/2013, nach Artikel 16 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 346/2013 oder nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760
nach Zeitaufwand
16.2.2Untersagung des Vertriebs nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 345/2013, Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder
nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/760
nach Zeitaufwand
17Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Geldwäschegesetzes (GwG)
 
17.1Befreiung nach § 5 Absatz 4 GwG nach Zeitaufwand
17.2Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne
des § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG
(§ 6 Absatz 8 GwG)
nach Zeitaufwand
17.3Befreiung nach § 7 Absatz 2 GwG nach Zeitaufwand
17.4Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
(§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG)
nach Zeitaufwand
17.5Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 oder 5 GwG  
17.5.1 Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG nach Zeitaufwand
17.5.2Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 51
Absatz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung
nach Zeitaufwand
18Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
 
18.1Treuhänder und Stellvertreter
(§ 7 Absatz 3 Satz 1 PfandBG, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 3
DG Bank-UmwG)
 
18.1.1Bestellung396
18.1.2Verlängerung der Bestellung 301
18.2Begrenzungen des § 19 Absatz 1 Nummer 2 und 3 PfandBG, Zulassung
von Ausnahmen
(§ 19 Absatz 2 PfandBG)
nach Zeitaufwand
18.3Begrenzungen des § 20 Absatz 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen
(§ 20 Absatz 3 PfandBG)
nach Zeitaufwand
18.4Vorschriften des § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 PfandBG, Zulassung weiterer
Ausnahmen
(§ 22 Absatz 2 Satz 4 PfandBG)
nach Zeitaufwand
18.5Zulassung weiterer Ausnahmen
(§ 22 Absatz 4 Satz 2 PfandBG)
nach Zeitaufwand
18.6Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22
Absatz 5 PfandBG
(§ 22 Absatz 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 4 PfandBG)
nach Zeitaufwand
18.7Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns
(§ 25 Satz 1 PfandBG)
nach Zeitaufwand
18.8Begrenzungen des § 26 Absatz 1 Nummer 3 und 4 PfandBG, Zulassung
von Ausnahmen
(§ 26 Absatz 2 PfandBG)
nach Zeitaufwand
18.9Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der im
Deckungsregister eingetragenen Werte
(§ 32 Absatz 1 PfandBG)
nach Zeitaufwand
Erhebung der Gebühr
anteilig aus den betrof-
fenen Deckungsmassen,
wobei das Verhältnis
des Nennwertes der
einzelnen Deckungs-
massen zum Nennwert
aller betroffenen
Deckungsmassen
der Pfandbriefbank
maßgeblich ist
19Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
 
19.1Feststellung der Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
(§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG)
nach Zeitaufwand
19.2Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb
(§ 8 Absatz 1 VAG;
§ 65 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 VAG, § 168 Absatz 1
Satz 3 VAG;
§ 236 Absatz 5 VAG)
32.259
19.3 Änderungen des Geschäftsplans sowie Geschäftsbetriebserweiterungen  
19.3.1Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung
geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die
in der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen be-
ziehen, und einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im
Hinblick auf die Verwendung des Überschusses
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
1.011
19.3.2Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von
Lebensversicherungsunternehmen
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 336 Satz 2 VAG sowie
Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes EWG zum VAG)
2.226
19.3.3Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von
Sterbekassen
(§ 219 Absatz 3 Nummer 1 VAG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2
und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
562
19.3.4Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von
Versicherungsunternehmen mit Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 336 Satz 2 VAG und § 161
Absatz 1 VAG)
nach Zeitaufwand
19.3.5Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte
(entsprechend den Nummern 1 bis 25 der Anlage 1 zum VAG, wenn keine
Untergliederung nach Risikoarten enthalten ist), nach § 12 Absatz 1 Satz 1
sowie Absatz 2 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG
2.119
19.3.6Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart
einer Sparte, soweit die Sparte der Anlage 1 zum VAG Untergliederungen
nach Buchstaben enthält
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
695
19.3.7Genehmigung von Unternehmensverträgen der in den §§ 291 und 292
AktG bezeichneten Art und deren Änderung, Aufhebung, Kündigung oder
Beendigung durch Rücktritt
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
559
19.3.8Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs im
Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat
im Sinne des § 7 Nummer 6 VAG) in den Fällen des § 12 Absatz 3 VAG;
sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Drittstaates erteilt wird,
wird eine Gebühr je Teilgebietsgenehmigung erhoben
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
271
19.4Genehmigung von Bestandsübertragungen und Umwandlungen  
19.4.1 Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Be-
standes
(§ 13 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und § 67 Absatz 2 jeweils in Verbindung
mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG;
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG;
§ 339 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG)
16.423
19.4.2Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Be-
standes für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des
Rückversicherungsgeschäfts nach § 10 Absatz 3 VAG
nach Zeitaufwand
19.4.3Genehmigung einer Umwandlung
(§ 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 VAG)
10.316
19.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen
(§§ 16 bis 22 VAG)
 
19.5.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung
(§ 18 Absatz 1, 2 und 2a VAG)
nach Zeitaufwand
19.5.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die
Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 19 Absatz 1 VAG)
nach Zeitaufwand
19.5.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit
die Anteile eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 2 Satz 3 VAG)
nach Zeitaufwand
19.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Matching-
Anpassung, Volatilitätsanpassung, Eigenmittel, interne Modelle
 
19.6.1Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maß-
gebliche risikofreie Zinskurve
(§§ 80 und 81 VAG)
nach Zeitaufwand
19.6.2Genehmigung der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maß-
gebliche risikofreie Zinskurve
(§ 82 VAG)
1.220
19.6.3Genehmigung ergänzender Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens
(§ 90 VAG)
3.106
19.6.4Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen
(§ 91 Absatz 5 VAG)
nach Zeitaufwand
19.6.5Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern
(§ 109 Absatz 2 VAG)
nach Zeitaufwand
19.6.6Genehmigung eines internen Voll- oder Partialmodells
(§§ 111 und 112 VAG)
nach Zeitaufwand
19.6.7Genehmigung der Änderung eines internen Voll- oder Partialmodells
(§ 111 Absatz 3, § 112 Absatz 1 bis 4 VAG)
nach Zeitaufwand
19.6.8Genehmigung der Änderung der internen Leitlinien
(§ 111 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 VAG, auch in Verbindung mit
§ 261 Absatz 2, § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG)
nach Zeitaufwand
19.6.9Genehmigung der Beendigung der Verwendung des internen Modells und
der vollständigen oder teilweisen Rückkehr zur Standardformel
(§ 111 Absatz 3 VAG, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2 oder § 262
Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG)
nach Zeitaufwand
19.7 Sicherungsvermögen
Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grund-
stücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens
(§ 125 Absatz 3 Satz 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in
Verbindung mit § 125 Absatz 3 Satz 4 VAG)
nach Zeitaufwand
19.8Prüfung der Qualifikation von Treuhändern und Verantwortlichen Aktuaren
im Rahmen der laufenden Aufsicht
 
19.8.1Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen
(§ 128 Absatz 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 128 Absatz 1 Satz 1, § 128 Absatz 2 und § 237 Absatz 1
Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 128 Absatz 4 VAG)
604
19.8.2Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars
(§ 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 148 in Verbindung mit § 156 Absatz 1,
§ 156 Absatz 1, § 161 Absatz 1, § 162, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 336
Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG)
458
19.8.3Prüfung eines Treuhänders
(§ 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 142 Satz 2, § 148 und § 237 Absatz 1
Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 157 Absatz 2 oder Absatz 3
Satz 1 VAG)
467
19.9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Pensions-
kassen und Pensionsfonds
 
19.9.1Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensionskassen bei
Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans oder bei Änderung
eines bestehenden technischen Geschäftsplans
(§ 233 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buch-
stabe b in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1
Satz 1 VAG;
§ 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, in
Verbindung mit § 336 VAG)
1.153
19.9.2Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, so-
fern Nummer 19.3.1 keine Anwendung findet, bei Einführung neuer Ver-
sicherungsbedingungen oder bei Änderung bestehender Versicherungs-
bedingungen
(§ 234 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 1 in Ver-
bindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2,
in Verbindung mit § 336 VAG)
998
19.9.3Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingungen von
Pensionskassen bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder
bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen
(§ 234 Absatz 2 Satz 3 VAG)
nach Zeitaufwand
19.9.4Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans bei Einführung eines
neuen Pensionsplans oder bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans
(§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 2 Satz 3 VAG)
nach Zeitaufwand
19.9.5Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds vereinbar-
ten Bedeckungsplans
(§ 239 Absatz 3 Satz 2 VAG)
nach Zeitaufwand
19.10Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Gruppen  
19.10.1Ausschluss/Befreiung eines Unternehmens aus der Gruppenaufsicht
(§ 246 Absatz 2 Satz 1 VAG)
1.058
19.10.2Festlegung der anzuwendenden Berechnungsmethode
(§ 252 Absatz 2 VAG)
nach Zeitaufwand
19.10.3 Genehmigung ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Ver-
sicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemisch-
ten Finanzholding-Gesellschaft
(§ 257 Absatz 2 VAG)
nach Zeitaufwand
19.10.4Genehmigung von gruppenspezifischen Parametern
(§ 261 Absatz 1 Satz 3 VAG in Verbindung mit § 109 Absatz 2 VAG in
Verbindung mit Artikel 356 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35
der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie
2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend
die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversiche-
rungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1)
nach Zeitaufwand
19.10.5Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung  
19.10.5.1der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene so-
wie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen
der Gruppe
(§ 262 VAG);
die Gebühr zur Genehmigung eines Folgeantrages zur Berechnung der
Solvabilitätsanforderung eines weiteren Unternehmens der Gruppe an-
hand desselben internen Modells bestimmt sich nach Nummer 19.10.6.1
nach Zeitaufwand
19.10.5.2der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwen-
dung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung
der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der
Gruppe
(§ 265 Absatz 5 VAG)
nach Zeitaufwand
19.10.5.3der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung
(§ 261 Absatz 2 VAG)
nach Zeitaufwand
19.10.6Genehmigung der Änderung eines internen Modells zur Berechnung  
19.10.6.1der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene so-
wie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen
der Gruppe
(§ 262 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
nach Zeitaufwand
19.10.6.2der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwen-
dung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung
der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der
Gruppe
(§ 265 Absatz 5 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
nach Zeitaufwand
19.10.6.3der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung
(§ 261 Absatz 2 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
nach Zeitaufwand
19.10.7Genehmigung eines zentralisierten Risikomanagements
(§ 268 Absatz 1 VAG)
nach Zeitaufwand
19.11Maßnahmen gegen Personen mit Schlüsselaufgaben; Verlangen auf Ab-
berufung und Untersagung ihrer Tätigkeit
(§ 303 Absatz 2 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 293 Absatz 1
jeweils in Verbindung mit § 303 Absatz 2 VAG)
nach Zeitaufwand
19.12Übergangsmaßnahmen bei risikofreien Zinssätzen und versicherungs-
technischen Rückstellungen
 
19.12.1Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien
Zinssätzen
(§ 351 VAG)
nach Zeitaufwand
19.12.2Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versiche-
rungstechnischen Rückstellungen
(§ 352 VAG)
nach Zeitaufwand
19.13Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Satz 1 VAG nach Zeitaufwand
19.14Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte  
19.14.1 Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Ab-
wicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten
Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in
einem Bescheid erlassen werden
(§ 308 Absatz 1 VAG;
§ 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG)
4.120
19.14.2Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 19.14.1 gegenüber Einbezogenen,
die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG)
1.323
20Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Bausparkassengesetzes (BauSparkG)
 
20.1Genehmigung zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1
und 2 des Bausparkassengesetzes aus Mitteln aus der Zuteilungsmasse,
die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwendet werden können
(§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
20.2Genehmigung zur Verwendung des „Fonds zur bauspartechnischen
Absicherung" zur Beseitigung eines bausparspezifischen Risikos
(§ 6 Absatz 2 Satz 4 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
20.3Befreiung von der Pflicht zur Bildung einer einheitlichen Zuteilungsmasse
(§ 6a Absatz 1 Satz 2 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
20.4Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen
(§ 6a Absatz 2 Satz 2 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
20.5Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten
(§ 7 Absatz 6 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
20.6Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Ge-
schäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge,
welche die in § 5 Absatz 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten
Bestimmungen des Bausparkassengesetzes betreffen
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG)
 
20.6.1im Regelfall nach Zeitaufwand
20.6.2in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen ge-
nehmigt werden
4.648
20.7Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen
Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde
gelegt werden sollen
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG)
5.468
20.8Bestellung eines Vertrauensmanns
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG)
385
20.9Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen
(§ 14 Absatz 1 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
20.10Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Ge-
schäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen zur Zusammen-
führung der Kollektive
(§ 14 Absatz 3 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
20.11Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung
(§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
20.12Genehmigung eines Plans für die Abwicklung
(§ 16 Absatz 3 Satz 1 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
21Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
 
21.1Genehmigung von Ausnahmen von der Laufzeitbeschränkung des § 5 Ab-
satz 2 Satz 1 der Bausparkassen-Verordnung auf zwölf Jahre
(§ 5 Absatz 2 Satz 4 BausparkV)
nach Zeitaufwand
22 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU)
2016/2251
 
22.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012
 
22.1.1Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale Gegen-
partei
(Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
 
22.1.1.1Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als
zentrale Gegenpartei
(Artikel 14 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
nach Zeitaufwand
22.1.1.2Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zulassung
(Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
nach Zeitaufwand
22.1.2Gruppeninterne Freistellungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012
 
22.1.2.1Prüfung der Mitteilung über die Inanspruchnahme einer gruppeninternen
Freistellung und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012)
1.858
22.1.2.2Gestattung der Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistellung bei
Bezug zu einem Drittstaat
(Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012)
nach Zeitaufwand
22.1.3Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagement-
verfahrens nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
 
22.1.3.1Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfah-
rens bei finanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten
(Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
6.859
22.1.3.2Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung
von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei
nichtfinanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten und
Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Artikel 11 Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
nach Zeitaufwand
22.1.3.3Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfah-
rens bei finanziellen Gegenparteien bei Bezug zu einem Drittstaat
(Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
nach Zeitaufwand
22.1.3.4Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung
von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei
nichtfinanzieller Gegenpartei bei Bezug zu einem Drittstaat und Ent-
scheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Artikel 11 Absatz 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
nach Zeitaufwand
22.1.3.5Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfah-
rens bei Geschäften zwischen einer nichtfinanziellen und einer finanziellen
Gegenpartei aus verschiedenen Mitgliedstaaten
(Artikel 11 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
nach Zeitaufwand
22.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU)
2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178
 
22.2.1Bestätigung nach dem jeweiligen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buch-
stabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Ver-
ordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178
nach Zeitaufwand
22.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
 
22.3.1Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in
Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
bei einer finanziellen Gegenpartei
13.463
22.3.2 Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in
Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
bei einer nichtfinanziellen Gegenpartei
nach Zeitaufwand
23Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014
 
23.1Erteilung der Zulassung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014
nach Zeitaufwand
23.2Genehmigung nach Artikel 55 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 Ab-
satz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
nach Zeitaufwand
24Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
 
24.1Maßnahmen nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nach Zeitaufwand
25Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
 
25.1Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 nach Zeitaufwand
26Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) 2016/1011
 
26.1Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators
(Artikel 32 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/1011)
nach Zeitaufwand
26.2Übernahme von Referenzwerten, die in einem Drittstaat bereitgestellt
werden
(Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011)
nach Zeitaufwand
26.3Zulassung eines Administrators, der mindestens einen kritischen Referenz-
wert bereitstellt
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a
in Verbindung mit Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/1011)
nach Zeitaufwand
26.4Zulassung eines Administrators
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a
der Verordnung (EU) 2016/1011)
nach Zeitaufwand
26.5Registrierung eines Administrators
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe b
oder c der Verordnung (EU) 2016/1011)
15.449
27Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) 2019/1238
 
27.1Registrierung eines Paneuropäischen Privaten Pensionsproduktes (PEPP)
nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1238
nach Zeitaufwand
27.2Maßnahmen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 nach Zeitaufwand
28Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) 2020/1503
 
28.1Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen
nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU)
2020/1503
5.685
28.2Erweiterung einer Erlaubnis nach der Verordnung (EU) 2020/1503 um eine
Schwarmfinanzierungs-Dienstleistung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503
2.256
28.3 Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen
nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU)
2020/1503 für eine Personenhandelsgesellschaft
Erlaubnisgebühr nach
den Nummern 28.1
und 28.2, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesellschaf-
tern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapital-
einlagen zueinander
aufgeteilt wird, mindes-
tens jedoch 250 Euro
je persönlich haftendem
Gesellschafter
28.4bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters nach Zeitaufwand
28.5Aussetzung und Untersagung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistun-
gen, wenn diese dem Anlegerschutz abträglich sind
nach Zeitaufwand
29Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG)
 
29.1Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
(§ 15 Absatz 1, 3 und 4 WpIG)
 
29.1.1Einzelne, mehrere oder sämtliche Wertpapierdienstleistungen im Sinne
von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder
sämtlichen Wertpapierdienstleistungen im Hinblick auf
 
29.1.1.1§ 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut nicht die
Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wert-
papieren von Kunden zu verschaffen und es der Wertpapierfirma nicht
erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln
6.336
29.1.1.2§ 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut in
diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder es der Wert-
papierfirma erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne
von § 2 Absatz 2 Nummer 10 WpIG
nach Zeitaufwand
29.1.2Eigengeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigen-
geschäfts nach § 15 Absatz 4 WpIG
nach Zeitaufwand
29.1.3Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung einer einzelnen oder beider Wert-
papierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 WpIG
nach Zeitaufwand
29.1.4Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung aller Wertpapierdienstleistungen
im Sinne von § 2 Absatz 2 WpIG
nach Zeitaufwand
29.1.5Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
 
29.1.5.1Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Wert-
papierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG bezieht
3.262
29.1.5.2Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Wert-
papierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 WpIG bezieht
10.114
29.1.5.3Erlaubniserweiterung, sofern sie sich auf die Erbringung von Wertpapier-
dienstleistungen sowohl im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 als
auch von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1
bis 2 WpIG bezieht
nach Zeitaufwand
29.1.6Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie Erlaubnis-
erweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft
 
29.1.6.1 bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung Erlaubnisgebühr nach
den Nummern 29.1
bis 29.1.5.3, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesellschaf-
tern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapital-
einlagen zueinander
aufgeteilt wird, mindes-
tens jedoch 250 Euro
je persönlich haftendem
Gesellschafter
29.1.6.2bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters nach Zeitaufwand
29.2Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans
(§ 22 Absatz 1, 2, 4 und 5 WpIG; § 62 Absatz 2 WpIG)
 
29.2.1Verlangen auf Abberufung nach Zeitaufwand
29.2.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit nach Zeitaufwand
29.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen
(§§ 26 und 27 WpIG)
 
29.3.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
oder ihrer Erhöhung
(§ 26 Absatz 1 oder Absatz 2 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.3.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die
Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 27 Absatz 1 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.3.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit
sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 27 Absatz 2 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.4Geschäftsorganisation
Anordnung nach § 40 Absatz 3 WpIG
nach Zeitaufwand
29.5Besondere Aufsichtsbefugnisse  
29.5.1Anordnung nach § 49 Nummer 1 WpIG nach Zeitaufwand
29.5.2Anordnung nach § 49 Nummer 2 WpIG nach Zeitaufwand
29.5.3Anordnung nach § 49 Nummer 5 WpIG nach Zeitaufwand
29.5.4Anordnung nach § 49 Nummer 6 WpIG nach Zeitaufwand
29.5.5Anordnung nach § 49 Nummer 7 WpIG nach Zeitaufwand
29.5.6Anordnung nach § 49 Nummer 10 WpIG nach Zeitaufwand
29.5.7Anordnung nach § 49 Nummer 11 WpIG nach Zeitaufwand
29.6Maßnahmen bei Gefahr  
29.6.1Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.6.2Verbot, von Kunden Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Wert-
papierkredite zu gewähren
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.6.3Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern
und Geschäftsleitern
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.6.4Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.6.5 Schließung des Wertpapierinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.6.6Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von
Verbindlichkeiten gegenüber dem Wertpapierinsitut bestimmt sind
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.6.7Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige
Unternehmen
(§ 79 Absatz 2 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.7Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 81 Absatz 2 Satz 2 WpIG nach Zeitaufwand

30Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) 2022/858
 
30.1Erteilung einer besonderen Genehmigung, einer Ausnahme oder einer
Änderung einer Genehmigung oder Ausnahme nach Artikel 8, 9 oder 10
der Verordnung (EU) 2022/858
Nach
Zeitaufwand


30 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG)
 
30.1Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen im
Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 KrZwMG (§ 10 KrZwMG)
nach Zeitaufwand
30.2Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen für eine Personen-
handelsgesellschaft
 
30.2.1Bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis Erlaubnisgebühr nach
der Nummer 30.1, die
bei mehreren persönlich
haftenden Gesell-
schaftern nach dem
Anteil ihrer jeweiligen
Kapitaleinlagen auf-
geteilt wird, mindestens
jedoch 250 Euro je
persönlich haftendem
Gesellschafter
30.2.2 Bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters nach Zeitaufwand
30.3Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis  
30.3.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von
Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers (§ 13
Absatz 4 Satz 1 KrZwMG i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder
§ 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
nach Zeitaufwand
30.3.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der
Nummer 30.3.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird
oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler
bestellt wird (§ 13 Absatz 4 Satz 1 KrZwMG i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1
und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
nach Zeitaufwand
30.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c
KWG)
 
30.4.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung (§ 16 Absatz 1 Satz 3
KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder Satz 3 KWG)
nach Zeitaufwand
30.4.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die
Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 16
Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
30.4.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit
sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 16 Absatz 1 Satz 3
KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)
nach Zeitaufwand
30.5Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans (§ 37 Absatz 3, 5 und 6 KrZwMG)
 
30.5.1Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleiters nach Zeitaufwand
30.5.2Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Instituten
oder anderen Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 GwG gegenüber
dem Geschäftsleiter
nach Zeitaufwand
30.6Maßnahmen in besonderen Fällen (§ 36 KrZwMG)  
30.6.1Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber anderen
Gläubigern gefährdet ist (§ 36 Absatz 1 KrZwMG)
nach Zeitaufwand
30.6.2Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer
Erlaubnisaufhebung (§ 36 Absatz 2 KrZwMG)
nach Zeitaufwand
30.7Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu
gewährleisten (§ 37 Absatz 1 KrZwMG)
nach Zeitaufwand
30.8Feststellender Verwaltungsakt nach § 3 Absatz 3 Satz 1 KrZwMG nach Zeitaufwand
30.9Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte  
30.9.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die
Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten
Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in
einem Bescheid erlassen werden (§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrZwMG)
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30.9.2Verwaltungsakte im Sinne der Nummer 30.9.1 gegenüber Einbezogenen,
die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 38
Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Satz 1 und 2 KrZwMG)
1.323