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Anlage - IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung (ITSEAusbV)
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Grundsätze und Methoden des Projektmanagements anwenden b) Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auf- trags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Mög- lichkeiten abstimmen c) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen d) Termine planen und abstimmen sowie Terminüber- wachung durchführen e) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren sowie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen f) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen und der Budgetvorgaben einsetzen g) Aufgaben im Team sowie mit internen und externen Kunden und Kundinnen planen und abstimmen h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und bewerten und dabei Geschäfts- und Leistungspro- zesse berücksichtigen i) eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurch- führung im Team reflektieren und bei der Verbesse- rung der Arbeitsprozesse mitwirken | 12 | |
2 | Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistun- gen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen b) Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie Zielgruppen unterscheiden c) Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kom- munikationsregeln informieren sowie Sachverhalte präsentieren und dabei deutsche und englische Fachbegriffe anwenden d) Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützen e) Informationsquellen auch in englischer Sprache auf- gabenbezogen auswerten und für die Kundeninfor- mation nutzen | 3 | |
f) Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung der Kundeninte- ressen beraten g) Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher Re- gelungen und betrieblicher Grundsätze gestalten h) Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digi- taler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der be- trieblichen Vorgaben präsentieren | 2 | |||
3 | Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kunden- spezifischer Lösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Ein- satzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirt- schaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilen b) Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und IT-Dienstleistungen einholen und bewerten sowie Spezifikationen und Konditionen vergleichen | 10 | |
c) technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen aufzeigen d) Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesell- schaftlicher Entwicklungen feststellen | 5 | |||
4 | Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachauf- gaben analysieren sowie unter Beachtung insbeson- dere von Lizenzmodellen, Urheberrechten und Bar- rierefreiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen und dokumentieren b) Programmiersprachen, insbesondere prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen, unter- scheiden | 5 | |
c) systematisch Fehler erkennen, analysieren und be- heben d) Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer Programmiersprache erstellen e) Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisie- ren und speichern sowie Abfragen erstellen | 7 | |||
5 | Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs- maßnahmen projektbegleitend durchführen und do- kumentieren | 4 | |
b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest- stellen, beseitigen und dokumentieren c) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Ziel- erreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist- Vergleich durchführen | 8 | |||
6 | Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhalten b) Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysie- ren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, ab- stimmen, umsetzen und evaluieren | 6 | |
c) Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspoten- ziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Kriterien einschätzen d) Kunden und Kundinnen im Hinblick auf Anforderun- gen an die IT-Sicherheit und an den Datenschutz be- raten e) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnah- men zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen | 6 | |||
7 | Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vor- gaben dokumentieren b) Leistungserbringung unter Berücksichtigung der or- ganisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kun- den und Kundinnen abstimmen und kontrollieren c) Veränderungsprozesse begleiten und unterstützen d) Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produk- ten und Dienstleistungen einweisen e) Leistungen und Dokumentationen an Kunden und Kundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle an- fertigen f) Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten | 7 | |
8 | Installieren und Konfigurieren von IT-Geräten und IT-Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) IT-Geräte und Komponenten für IT-Systeme aus- wählen b) IT-Geräte und IT-Systeme nach den geltenden Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben montieren und aufstellen, insbesondere durch Zu- hilfenahme von Planungsunterlagen c) Leitungen konfektionieren sowie IT-Geräte und Kom- ponenten verbinden | 8 | |
d) IT-Geräte und IT-Systeme konfigurieren, anpassen und in Betrieb nehmen sowie Funktionen von Schnittstellen und Übertragungswegen prüfen und dokumentieren e) IT-Geräte und Komponenten in bestehende Netze und Infrastrukturen nach Vorgaben, insbesondere nach den Planunterlagen, sowie nach den geltenden Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben in- tegrieren und Dokumentation erstellen f) Einrichtungen zur IT-Sicherheit aufbauen, installieren, prüfen und in Betrieb nehmen | 8 | |||
9 | Installieren von Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Netzwerkkomponenten unterscheiden und auswäh- len b) Netzwerkkomponenten nach Vorgaben einbauen und in Betrieb nehmen | 2 | |
c) Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssysteme unterscheiden und auswählen d) Netzwerkinfrastrukturen nach den geltenden Vor- schriften, Normen und betrieblichen Vorgaben auf- bauen, installieren, in Betrieb nehmen und prüfen, ins- besondere durch Zuhilfenahme von Planunterlagen e) Netzwerkinfrastruktur in bestehende IT-Systeme inte- grieren und in Betrieb nehmen f) Übertragungssysteme nach den geltenden Vorschrif- ten, Normen und betrieblichen Vorgaben aufbauen, installieren, in Betrieb nehmen und prüfen, insbeson- dere durch Zuhilfenahme von Planunterlagen g) Netzwerk- und Übertragungskomponenten installie- ren, konfigurieren und in Betrieb nehmen h) Hardware- und Software-Systeme zur IT-Sicherheit in Netzwerken implementieren | 14 | |||
10 | Planen und Vorbereiten von Service- und Instand- setzungsmaßnahmen an IT-Geräten und IT-Systemen und an deren Infrastruktur (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Leistungsmerkmale prüfen und beurteilen b) Serviceleistungen und Wartungsmaßnahmen planen, den jeweiligen Aufwand schätzen und Planungen dokumentieren c) bei der Erstellung von Wartungsverträgen mitwirken d) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler ein- grenzen und Vorschläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten e) geeignete Test- und Diagnoseverfahren auswählen und einsetzen f) Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten und Dokumentation erstellen | 5 | |
11 | Durchführen von Service- und Instandsetzungsarbeiten an IT-Geräten und IT-Systemen und an deren Infrastruktur (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) Funktionsfähigkeit von IT-Geräten und IT-Systemen prüfen b) vorbeugende Instandhaltung durchführen | 3 | |
c) Serviceleistungen und Wartungsmaßnahmen nach den geltenden Vorschriften, Normen und betriebli- chen Vorgaben durchführen d) Test- und Diagnoseverfahren nutzen und Ergebnisse auswerten e) Funktionsfähigkeit von IT-Geräten und IT-Systemen und einzelnen Komponenten prüfen f) Ursachen von Störungen eingrenzen g) Störung von IT-Geräten und IT-Systemen und einzel- nen Komponenten beseitigen, insbesondere Hard- warekomponenten austauschen und einstellen, so- wie Software installieren und konfigurieren h) Störungen in Netzwerkinfrastrukturen erkennen und beheben i) erbrachte Leistungen dokumentieren und zur Abrech- nung bereitstellen | 8 | |||
12 | Auftragsabschluss und Unterstützung von Nutzern und Nutzerinnen im Umgang mit IT-Geräten und IT-Systemen und mit deren Infrastruktur (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | a) an der Planung und Vorbereitung von Produktschu- lungen mitwirken b) Nutzer und Nutzerinnen in die Bedienung von IT-Ge- räten und IT-Systemen einweisen | 2 | |
c) an der Durchführung von Produktschulungen mitwir- ken d) Nutzer und Nutzerinnen in die Maßnahmen zur IT-Sicherheit einweisen e) Übergabe an Kunden und Kundinnen durchführen f) Auftragsabschluss dokumentieren | 3 | |||
13 | IT-Sicherheit und Datenschutz in IT-Systemen, Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | a) Sicherheitskonzepte nach Vorgaben umsetzen b) Gefährdungspotenziale einschätzen c) Sicherheitsvorfälle einschätzen d) Prozesse in der Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen einleiten e) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffs- möglichkeiten und -rechte, auswählen und einsetzen | 5 | |
14 | Installieren von IT-Systemen, Geräten und Betriebsmitteln sowie deren Anbindung an die Stromversorgung (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | a) Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefähr- dungen treffen und umsetzen b) Energiebedarf unter Berücksichtigung der Leistungs- faktoren für IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel ermitteln c) Stromkreise festlegen und Verteilungseinrichtungen und Leitungen auswählen und dabei die anerkannten Regeln der Technik einhalten d) IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel unter Berück- sichtigung der Betriebs- und Umgebungsbedingun- gen auswählen e) Dokumentationen, insbesondere Installations- und Stromlaufpläne, erstellen und anwenden f) IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel nach den Re- geln der Technik sowie unter Beachtung von Her- stellervorgaben anschließen g) Störungen in IT-Systemen, an Geräten und an Be- triebsmitteln eingrenzen, durch Austausch fehler- hafter Komponenten beheben und Maßnahmen zur Instandsetzung veranlassen h) Messungen an elektrischen Geräten nach den aner- kannten Regeln der Technik durchführen und proto- kollieren, insbesondere Schutzleiter- und Isolations- widerstand sowie Schutzleiter- und Berührungsstrom feststellen und beurteilen | 13 | |
i) IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel inklusive fach- gerechter Dokumentation übergeben und adressa- tengerecht erläutern | 1 | |||
15 | Prüfen der elektrischen Sicherheit von Geräten und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) | a) Sichtprüfung von Geräten und Betriebsmitteln durch- führen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von Beschädigungen und der Einhaltung von Sicherheits- anforderungen b) Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefähr- dung feststellen und beurteilen c) Prüf- und Messverfahren nach den anerkannten Re- geln der Technik auswählen und einsetzen d) Prüfungen und Messungen beurteilen und dokumen- tieren e) Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln kennen und einleiten | 6 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbil- dungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben | ||
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil- dungsordnung vergleichen c) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vor- schriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachten d) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären e) Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und persönliche Entwick- lung begründen und die eigenen Kompetenzen wei- terentwickeln f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich relevante Informationsquellen nutzen g) berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmög- lichkeiten darstellen | während der gesamten Ausbildung | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwi- schen den Geschäftsprozessen erläutern b) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbil- dungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Vernetztes Zusammen- arbeiten unter Nutzung digitaler Medien (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen praktizieren b) Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zu- sammenarbeiten c) insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und Weitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhal- tens berücksichtigen d) bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und Betreuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflek- tieren | 3 | |
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