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Anlage - Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV)
V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 152
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 4141-15 Gliederung des Jahresabschlusses
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 4141-15 Gliederung des Jahresabschlusses
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Formblatt
Bilanz
Aktivseite
Aktivseite
- A.
- Anlagevermögen
- I.
- Immaterielle Vermögensgegenstände
- 1.
- selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
- 2.
- entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
- 3.
- Geschäfts- oder Firmenwert
- 4.
- geleistete Anzahlungen
- II.
- Sachanlagen
- 1.
- Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
- 2.
- Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten
- 3.
- Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
- 4.
- Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter
- 5.
- Bauten auf fremden Grundstücken
- 6.
- technische Anlagen und Maschinen
- 7.
- andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
- 8.
- Anlagen im Bau
- 9.
- Bauvorbereitungskosten
- 10.
- geleistete Anzahlungen
- III.
- Finanzanlagen
- 1.
- Anteile an verbundenen Unternehmen
- 2.
- Ausleihungen an verbundene Unternehmen
- 3.
- Beteiligungen
- 4.
- Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- 5.
- Wertpapiere des Anlagevermögens
- 6.
- sonstige Ausleihungen
- B.
- Umlaufvermögen
- I.
- Zum Verkauf bestimmte Grundstücke und andere Vorräte
- 1.
- Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
- 2.
- Bauvorbereitungskosten
- 3.
- Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit unfertigen Bauten
- 4.
- Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit fertigen Bauten
- 5.
- unfertige Leistungen
- 6.
- andere Vorräte
- 7.
- geleistete Anzahlungen
- II.
- Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
- 1.
- Forderungen aus Vermietung
- 2.
- Forderungen aus Grundstücksverkäufen
- 3.
- Forderungen aus Betreuungstätigkeit
- 4.
- Forderungen aus anderen Lieferungen und Leistungen
- 5.
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen
- 6.
- Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- 7.
- sonstige Vermögensgegenstände
- III.
- Wertpapiere
- 1.
- Anteile an verbundenen Unternehmen
- 2.
- sonstige Wertpapiere
- IV.
- Flüssige Mittel und Bausparguthaben
- 1.
- Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
- 2.
- Bausparguthaben
- C.
- Rechnungsabgrenzungsposten
- D.
- Aktive latente Steuern
- E.
- Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
- A.
- Eigenkapital1
- I.
- Gezeichnetes Kapital
- II.
- Kapitalrücklage
- III.
- Gewinnrücklagen
- 1.
- gesetzliche Rücklage
- 2.
- Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
- 3.
- satzungsmäßige Rücklage
- 4.
- Bauerneuerungsrücklage
- 5.
- andere Gewinnrücklagen
- IV.
- Gewinnvortrag/Verlustvortrag
- V.
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
- B.
- Rückstellungen
- 1.
- Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
- 2.
- Steuerrückstellungen
- 3.
- Rückstellungen für Bauinstandhaltung
- 4.
- sonstige Rückstellungen
- C.
- Verbindlichkeiten
- 1.
- Anleihen
davon konvertibel - 2.
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
- 3.
- Verbindlichkeiten gegenüber anderen Kreditgebern
- 4.
- erhaltene Anzahlungen
- 5.
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
- a)
- Verbindlichkeiten aus Vermietung
- b)
- Verbindlichkeiten aus Grundstücksverkäufen
- c)
- Verbindlichkeiten aus Betreuungstätigkeit
- d)
- Verbindlichkeiten aus anderen Lieferungen und Leistungen
- 6.
- Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
- 7.
- Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
- 8.
- Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- 9.
- sonstige Verbindlichkeiten
davon aus Steuern
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit
- D.
- Rechnungsabgrenzungsposten
- E.
- Passive latente Steuern
- 1
- Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs haben das Eigenkapital nach Maßgabe des § 264c Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. Eingetragene Genossenschaften haben das Eigenkapital nach Maßgabe des § 337 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen.
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