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Anlage - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)

V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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Anlage Voraussetzungen für die Zusätzlichkeit von Projekttätigkeiten unter dem Übereinkommen von Paris sowie für den Ausschluss der Doppelzählung von Minderungserfolgen



Teil A

Die Projektdokumentation muss folgende Angaben enthalten, die von der Validierungsstelle geprüft werden müssen und Teil des Validierungsberichts sind:

Angabe darüber,

1.
dass der Gastgeberstaat ungekündigte Partei des Übereinkommens von Paris ist,

2.
dass die unter Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris benannte zuständige Stelle im Gastgeberstaat über die Projekttätigkeit (insbesondere die Projektgrenzen, den Anrechnungszeitraum und die erwartete Menge an UER) informiert ist oder dass eine entsprechende Stelle vom Gastgeberstaat nicht benannt wurde,

3.
ob sich das Ziel des vom Gastgeberstaat übernommenen national festgelegten Beitrages nach dem Übereinkommen von Paris um ein Punktziel handelt und wenn ja, auf welches Jahr sich dieses Punktziel bezieht,

4.
ob der Sektor, in dem die Projektaktivität durchgeführt wird, als Teil eines kooperativen Ansatzes nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris vorgesehen ist; wenn dem so ist, muss dargelegt werden, dass die Projektaktivität außerhalb der Aktivitätsgrenzen des kooperativen Ansatzes liegt;

5.
dass die Projekttätigkeit zusätzlich nicht nur gegenüber der bestehenden Rechtslage im Gastgeberstaat, sondern auch gegenüber den beschlossenen Strategien zur Erreichung des übernommenen national festgelegten Beitrages nach dem Übereinkommen von Paris ist.

Zur Prüfung der in Satz 1 genannten Angaben muss die Validierungsstelle den jeweils aktuellen Transparenzbericht (Biennial Transparency Report, BTR) sowie einen gegebenenfalls vorliegenden Anfangsbericht nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris (Initial Reports unter Artikel 6, IR) heranzuziehen.

Teil B

Der Überwachungsbericht muss folgende Angaben enthalten, die von der Verifizierungsstelle geprüft werden müssen und Teil des Verifizierungsberichts sind:

Angabe darüber,

1.
dass der Gastgeberstaat ungekündigte Partei des Übereinkommens von Paris ist,

2.
dass die unter Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris benannte zuständige Stelle im Gastgeberstaat über die Projekttätigkeit (insbesondere die Projektgrenzen, den Anrechnungszeitraum und die im Verifizierungszeitraum erzielte Menge an UER) informiert ist oder dass eine entsprechende Stelle vom Gastgeberstaat nicht benannt wurde,

3.
dass der Anrechnungszeitraum der Projekttätigkeit vor dem ersten Punktziel des vom Gastgeberstaat übernommenen national festgelegten Beitrages nach dem Übereinkommen von Paris endet,

4.
ob der Sektor, in dem die Projektaktivität durchgeführt wird, als Teil eines kooperativen Ansatzes nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris vorgesehen ist; wenn dem so ist, muss dargelegt werden, dass die Projektaktivität außerhalb der Aktivitätsgrenzen des kooperativen Ansatzes liegt;

5.
dass die Projekttätigkeit zusätzlich nicht nur gegenüber der bestehenden Rechtslage im Gastgeberstaat, sondern auch gegenüber den beschlossenen Strategien zur Erreichung des übernommenen national festgelegten Beitrages nach dem Übereinkommen von Paris ist;

6.
dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der erzielte Klimaschutzerfolg, für den UER-Nachweise ausgestellt werden sollen, zugleich auf dem freiwilligen Kohlenstoffmarkt veräußert oder verwendet werden.

Zur Prüfung der in Satz 1 genannten Angaben muss die Verifizierungsstelle den jeweils aktuellen Transparenzbericht (Biennial Transparency Report, BTR) sowie einen gegebenenfalls vorliegenden Anfangsbericht nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris (Initial Reports unter Artikel 6, IR) heranzuziehen. Entwicklungen, die nach Abschluss der Validierung eingetreten sind und Relevanz für die in Satz 1 genannten Angaben haben, müssen vom Projektträger im Überwachungsbericht und von der Verifizierungsstelle im Verifizierungsbericht berücksichtigt werden.





 

Frühere Fassungen von Anlage UERV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.06.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
vom 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 2 Verordnung zur Neuordnung des Gebührenrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
vom 30.06.2021 BGBl. I S. 2334
aktuellvor 01.10.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage UERV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage UERV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UERV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung des Gebührenrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334
Artikel 2 BMUBGebVEV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... wie folgt gefasst: „§ 48 (weggefallen)". b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 48) (weggefallen)".  ... b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 48) (weggefallen)". 2. § 48 wird aufgehoben. 3. Anlage ... 1 (zu § 48) (weggefallen)". 2. § 48 wird aufgehoben. 3. Anlage 1 (zu § 48) wird ...