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Anlage - Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (WasUTechAusbV)

Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-150 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Wasserversorgung und zur Umwelttechnologin für Wasserversorgung



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Tabellen in Arbeit, siehe BGBl. 2023 I Nr. 395)

Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Tabellen in Arbeit, siehe BGBl. 2023 I Nr. 395)

 
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